Verbringung und Durchfuhr radioaktiver Strahlenquellen

Fast alle Transporte von radioaktiven Strahlenquellen durch das Großherzogtum Luxemburg passieren eine oder mehrere Landesgrenzen.

Neben den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Transport radioaktiver Substanzen unterliegen grenzüberschreitende Transporte spezifischen Vorschriften. Es handelt sich insbesondere um:

  • Lieferungen von Radioisotopen für medizinische Anwendungen;
  • Rücktransporte ausgedienter Strahlenquellen an den Hersteller;
  • einfache Transitvorgänge.

Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen zwischen Mitgliedstaaten

Die Abteilung Strahlenschutz praktiziert ein System zur Überwachung und Nachverfolgung unter Berücksichtigung der Art der Verbringung und der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen.

Der Begriff „Verbringung“ bezieht sich auf Transporte radioaktiver Substanzen zwischen Mitgliedstaaten der EU, vom Herkunfts- zum Bestimmungsort.

Das Antragsformular

Eine zugelassene Einrichtung der Klasse II oder III, die den Erwerb einer umschlossenen Strahlenquelle beabsichtigt, muss von der Abteilung Strahlenschutz eine Bescheinigung in Form eines einheitlichen Dokuments darüber einholen, dass sie alle geltenden Bestimmungen erfüllt hat.

Zu diesem Zweck ist das Antragsformular für die Verbringung (Felder 1 bis 5) ordnungsgemäß auszufüllen und vom Strahlenschutzbeauftragten der Einrichtung an die Abteilung Strahlenschutz zu senden, die ihre Kenntnisnahme der Anmeldung durch einen Stempel bestätigen muss. Dann wird dieses Dokument von der Einrichtung an den Lieferanten der radioaktiven Strahlenquellen gesandt.

Achtung

  • Die Abteilung Strahlenschutz wird die Dokumente nur durch einen Stempel bestätigen, wenn der Bestimmungsort der Quelle (Punkt 2 des Formulars) das Großherzogtum Luxemburg ist.
  • Der Besitzer der Strahlenquelle im Versandland (Punkt 3 des Formulars) muss die Adresse der Firma in dem Land der Europäischen Union angeben, die zum Zeitpunkt, zu dem das Formular ausgefüllt wird, im Besitz der Strahlenquellen ist.
  • Der Besitzer der Strahlenquelle kann vom Eigentümer der Quelle abweichen.

Pflichten von Lieferanten umschlossener Strahlenquellen und anderer radioaktiver Substanzen

Binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende müssen Lieferanten von umschlossenen Strahlenquellen und anderen radioaktiven Stoffen eine vollständige Liste aller im Laufe des Quartals erfolgten Lieferungen an luxemburgische Einrichtungen vorlegen.

Verbringung radioaktiver Abfälle

Die erforderlichen Vorgänge für die Verbringung radioaktiver Abfälle unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006, umgesetzt in nationales Recht durch die großherzogliche Verordnung vom 3. März 2009 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und ausgedienter Kernbrennelemente.

Export und Import

Die Einfuhr aus einem Drittstaat und die Ausfuhr radioaktiver Strahlenquellen in einen Drittstaat bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gesundheitsbehörde. Im Falle der Ausfuhr einer hochradioaktiven Strahlenquelle muss die exportierende Einrichtung außerdem im Besitz der schriftlichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Ziellandes der Quelle sein.

Durchfuhr radioaktiver Strahlenquellen

Unter „Durchfuhr“ sind Transporte zu verstehen, die das Land durchqueren, in einem Drittstaat oder der Europäischen Union (EU) beginnen und in ein anderes Land fortgesetzt werden.

Dieser Begriff unterscheidet sich vom Begriff der „Verbringung“, der sich auf Transporte radioaktiver Substanzen zwischen Mitgliedstaaten der EU bezieht, vom Herkunfts- zum Bestimmungsort.

Beispiel

Wenn das Herkunfts- oder Bestimmungsland Luxemburg ist, liegt eine „Verbringung“ und keine „Durchfuhr“ vor. In diesem Fall ist keine Durchfuhrgenehmigung für radioaktive Substanzen erforderlich.

Genehmigungsantrag

Der Genehmigungsantrag ist unter Verwendung des Antragsformulars für die Durchfuhrgenehmigung zu stellen. Klicken Sie dazu den entsprechenden Link unten im Bereich „Mehr erfahren“ an.

Verzeichnis

Die Inhaber einer Genehmigung müssen ein Verzeichnis führen, in dem für jeden Versand Folgendes vermerkt ist:

  • die Handelsbezeichnung;
  • die beförderte Menge;
  • der Name des Herstellers;
  • die Adresse der Fabrikationsstätte;
  • das Ankunftsdatum in Luxemburg;
  • das Datum der Ausfuhr aus Luxemburg;
  • der Zielort;
  • das Bestimmungsland.

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