Strahlenschutzberatung

Die Zulassung deckt die Anschaffung der Strahlenquelle, deren Installation, die vom Hersteller vorgesehenen Prüfungen der Funktionstüchtigkeit und der Leistungen sowie die Abnahme und Abnahmeprüfung, wie nachstehend dargelegt, ab.
Keine Strahlenquelle (zum Beispiel Röntgengeräte) und keine eingeführte oder geänderte Methode kann ohne eine im Anschluss an eine Abnahmeprüfung aufgrund von Artikel 53 des Strahlenschutzgesetzes vom 28. Mai 2019 ausgestellte und der Gesundheitsbehörde (Abteilung Strahlenschutz) (Direction de la santé - Division de la radioprotection) zu übermittelnde Konformitätsbescheinigung umgesetzt werden.
Ohne Abnahmeprüfung gemäß Artikel 102 des Strahlenschutzgesetzes ist keine Inbetriebnahme jeglicher medizinischen Geräte für radiologische Untersuchungen zulässig.


Folgende Spezialisten können dabei helfen, diese Anforderungen zu erfüllen:

  • Sachverständiger für Strahlenschutz: seine Aufgaben sind in Artikel 17 des Gesetzes definiert; er erteilt Beratung und gibt Stellungnahmen über sämtliche Aspekte des Strahlenschutzes ab (was zum Beispiel im Rahmen von Artikel 19 des Genehmigungsantrags beispielsweise Berechnungen des Schutzes der Wände gegen Strahlung, oder im Rahmen der nach Artikel 63 und 112 des Gesetzes vorgesehenen Konsultationen beispielsweise die Abnahme der in Artikel 53 des Gesetzes dargelegten Strahlenquellen und Installationen umfasst).
  • Sachverständiger in medizinischer Physik: seine Aufgaben sind in Artikel 18 des Gesetzes definiert; er erteilt Beratung und gibt Stellungnahmen über sämtliche Aspekte der medizinischen Physik und des Strahlenschutzes ab (auf den medizinischen Sektor beschränkt). Alle Einrichtungen der Klasse I und II, die Methoden umsetzen, bei denen Personen zu medizinischen Zwecken bestrahlt werden, müssen diesen Sachverständigen zwingend beauftragen, unter anderem für die aufgrund von Artikel 102 des Gesetzes vorgeschriebene Abnahmeprüfung und Qualitätskontrolle der medizinischen Ausrüstungen für die Radiologie.
  • Strahlenschutzbeauftragter mit Befugnis zur Beratung von Einrichtungen: Dieser ist in Artikel 21 des Gesetzes definiert, und seine Aufgaben sind in Artikel 7 der großherzoglichen Verordnung über Strahlenschutz dargelegt. Dieser Spezialist kann beispielsweise bei Abnahmeprüfungen von konventionellen Zahnröntgengeräten oder veterinärmedizinischen Röntgengeräten (Klasse III) beauftragt werden.

Die Liste der in Luxemburg praktizierenden Spezialisten steht unten im Bereich „Mehr erfahren“ zum Download bereit.

Der Einrichtung (dem Betreiber) einer Anlage für radiologische Untersuchungen ist die Wahl des Spezialisten frei überlassen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Einrichtung.

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