Ausgabe von Medikamenten
Die Ausgabe von Medikamenten in öffentlichen Apotheken erfolgt:
- auf ärztliche Verordnung (Rezept);
- auf Rat des Apothekers;
- auf Anfrage des Kunden.
Die öffentlichen Apotheken sind pharmazeutische Einrichtungen, denen Folgendes vorbehalten ist:
- Einzelhandel mit Medikamenten;
- Herstellung von Arzneimitteln nach „Magistralrezepturen“ und „Offizinalrezepturen“ (Formula magistralis und Formula officinalis);
- Verkauf von Heilpflanzen;
- Verkauf von (materiellen) Medizinprodukten;
- Verkauf verschiedensten Zubehörs;
- Verkauf von Hygieneprodukten.
Öffentliche Apotheken werden über ein Zulassungssystem reguliert. Die Eröffnung und die Übertragung von Apotheken sind gesetzlich geregelt.
Der Apotheker ist verantwortlich für die Herstellung, die Kontrolle, die Lagerung und die Ausgabe von Arzneimitteln.
Rolle des Apothekers
Apotheker:
- prüfen Rezepte;
- prüfen die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten;
- stellen gegebenenfalls die zu verabreichende Dosis her;
- informieren über die zu beachtenden Dosierungen (Dauer der Behandlung, einzunehmende Menge und Art der Anwendung);
- informieren gegebenenfalls über mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder Substanzen wie Alkohol sowie über unerwünschte Nebenwirkungen.
Der Apotheker hat eine besondere Beratungspflicht, wenn er gebeten wird, ein Medikament auszugeben, für das kein ärztliches Rezept erforderlich ist.
Der Apotheker kann Arzneimittel auf Rezept bei der Ausgabe ersetzen, ergänzen oder reduzieren. Er kann insbesondere ein Medikament einer Marke durch das gleiche Produkt einer anderen Marke ersetzen oder ein Generikum empfehlen.
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