Palliativpflege

Wenn der Arzt keine Heilungsmöglichkeiten mehr hat und eine Person sich infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung in einer medizinisch ausweglosen Situation befindet, kann dieser Mensch am Ende seines Lebens palliativ versorgt werden, um Schmerzen zu lindern, die menschliche Würde zu wahren und eine gewisse Lebensqualität zu erhalten.

Definition

Palliativpflege ist die aktive Pflege einer Person am Ende ihres Lebens in einer medizinisch hoffnungslosen Situation infolge eines Unfalls oder einer schweren, fortschreitenden und unheilbaren Erkrankung.

Dabei werden die Würde und die Wünsche des Sterbenden respektiert. Die Pflege erfolgt kontinuierlich durch ein multidisziplinäres Team: Arzt, Pflegekraft, Psychologe, Physiotherapeut usw.

Ziele

Die Ziele der Palliativpflege sind:

  • Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen;
  • Integration psychologischer und spiritueller Aspekte in die Pflege;
  • Angebot eines Unterstützungssystems für Angehörige und Freunde im Umgang mit der Erkrankung;
  • Verbesserung der Lebensqualität des/der Sterbenden sowie der Angehörigen.

Recht auf Palliativpflege

Jede Person, die sich am Ende Ihres Lebens in einer fortgeschrittenen oder terminalen, fortschreitenden und unheilbaren schweren Erkrankung befindet, hat auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch der Angehörigen das Recht auf Palliativpflege.

Dieses Recht ist im Gesetz vom 16. März 2009 über die Palliativpflege, die Patientenverfügung und die Sterbebegleitung geregelt.

Um Palliativpflege in Anspruch zu nehmen, muss zunächst der behandelnde Arzt gebeten werden, eine Erklärung beim Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung einzureichen. Diese Erklärung erfolgt mithilfe eines besonderen Formulars aus dem Anhang des Großherzoglichen Verordnungsentwurfs vom 28. April 2009 zu den Modalitäten der Inanspruchnahme des Rechts auf Palliativpflege.

Der Kontrollärztliche Dienst (Contrôle médical) trifft dann nach Konsultation der unterschreibenden Ärzte eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Erklärung. Nach dieser Validierung steht das Recht auf Palliativpflege für 35 Tage offen. Dieser Zeitraum kann einmal oder auch mehrmals um weitere 35 Tage verlängert werden, aber allein auf die berechtigte Initiative des behandelnden Arztes hin.

Nach der Validierung der Erklärung zur Gewährung oder Verlängerung stellt die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) einen Übernahmebeleg aus, der sowohl dem behandelnden Arzt als auch den Dienstleistern zur Versorgung des Pflegefalls zugestellt wird. Der Arzt muss diesen Übernahmebeleg in den Pflegepass einfügen.

Ablehnung wegen Unangemessenheit

Das Gesetz zieht keine Bestrafung von Ärzten vor, die sich weigern oder es ablehnen, unangemessene Untersuchungen oder Behandlungen für eine sterbende Person zu verordnen, die keine Linderung, Verbesserung des Zustands oder Heilungsaussichten bringen werden. Dieses Verhalten wird als „Ablehnung wegen Unangemessenheit“ bezeichnet.

Allerdings hat der Arzt gegenüber einer Person am Ende ihres Lebens die Pflicht, eine Palliativversorgung zu ermöglichen.

Schulung von Fachkräften und Ehrenamtlichen

Omega 90 ist der luxemburgische Verband zur Palliativversorgung und Begleitung von Sterbenden und Trauernden. Er organisiert Schulungen zur Palliativpflege für alle medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Fachkräfte. Ziel ist es, ein Bewusstsein für die Palliativpflege in Pflegeeinrichtungen zu schaffen.

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