Euthanasie und Palliativpflege
Das Ende unseres Lebens ist keine einfache Phase. Der Tod ist vor allem ein sehr persönliches Thema. Jeder Mensch jeden Alters, ob krank oder wohlauf, stellt sich Fragen zum Ende des Lebens und wünscht sich, die Entscheidungsgewalt darüber zu behalten.
Das Großherzogtum Luxemburg gibt Ihnen mit seiner Gesetzeslage die Möglichkeit, Ihren Willen auszudrücken und aktiv und bewusst teilzuhaben an Ihrer Versorgung. Ihre Verfügungen über gewünschte Behandlungen können Sie in einer Patientenverfügung (zur Palliativversorgung) und/oder Verfügungen zum Lebensende (vorheriges Ersuchen auf Sterbehilfe), falls Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, zu kommunizieren (Verlust des Bewusstseins infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls, Demenz) werden registriert und berücksichtigt.
Das Lebensende ist in 3 Gesetzen geregelt
- Gesetz vom 16. März 2009 über die Palliativpflege, die Patientenverfügung und die Sterbebegleitung.
- Gesetz vom 16. März 2009 über die Sterbehilfe, die Beihilfe zur Selbsttötung und die Verfügungen zum Ende des Lebens.
- Das Gesetz vom 24. Juli 2014 über die Rechte und Pflichten des Patienten verfügt über die Beziehungen zwischen Patienten und Gesundheitsdienstleistern und betont die Berücksichtigung des Patientenwillens.
Um zu verstehen, in welchen Situationen eine Patientenverfügung oder Verfügungen zum Ende des Lebens in Kraft tritt, ist es wichtig 2 mögliche Situationen am Lebensende zu unterscheiden:
- Wenn Sie bei Bewusstsein sind, können Sie Ihre Wahl in diesem Moment ausdrücken. Ihr Wille hat Vorrang vor Ihrer Patientenverfügung oder vor Verfügungen zum Lebensende.
- Wenn Sie Ihren Willen nicht mehr ausdrücken können, Sie nicht bei Bewusstsein sind oder unmündig (dement): Wenn es eine Patientenverfügung und/oder Verfügungen zum Lebensende gibt, müssen Ihre darin festgehaltenen Wünsche im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt werden.
Publication
Plan national fin de vie et soins palliatifs (2023-2026)
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