Sterbehilfe: Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)
Definition
Das Gesetz vom 16. März 2009 über die Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung definiert Sterbehilfe als medizinische Maßnahme, mit der ein Arzt bewusst das Leben eines anderen Menschen auf dessen ausdrücklichen und freien Wunsch hin beendet.
Beihilfe zur Selbsttötung besteht darin, einer anderen Person dabei zu helfen, sich das Leben zu nehmen, und zwar insbesondere dadurch, dass ihr die hierzu notwendigen Mittel bereitgestellt werden.
Es geht darum, dass man das Leben einer unheilbar kranken Person beendet oder hilft zu beenden, um deren Leiden und Todeskampf abzukürzen.
Ersuchen um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung
Damit in Luxemburg ein Ersuchen um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung gesetzeskonform ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Person muss zum Zeitpunkt des Ersuchens bei vollem Bewusstsein sein.
- Die Person muss volljährig und mündig sein: Das bedeutet, sie darf nicht von einem Gericht für unmündig erklärt worden sein, eigene Entscheidungen zu treffen.
- Die Person muss ihre Entscheidung ohne Druck von außen getroffen haben.
- Die Person muss sich infolge eines Unfalls oder krankheitsbedingt in einer ausweglosen medizinischen Lage ohne Aussicht auf Besserung befinden, und diese Situation muss nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft irreversibel sein.
- Die Person muss körperlich oder psychisch unter ihrer gesundheitlichen Situation leiden.
- Das Ersuchen muss schriftlich verfasst werden und die Adresse der betroffenen Person, das Datum und eine Unterschrift tragen.
- Das Ersuchen kann jederzeit zurückgezogen werden. In diesem Fall wird es aus der Krankenakte entfernt und der Personen zurückgegeben.
Verfügungen zum Lebensende
Die Verfügungen zum Lebensende stellen eine vorzeitig geäußerte Bitte um Sterbehilfe dar, für den Fall, dass sich der Patient zu einem späteren Zeitpunkt in seinem Leben in einem nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft irreversiblen Zustand der Bewusstlosigkeit befindet und unter einer schweren und unheilbaren unfallbedingten oder sonstigen Erkrankung leidet und dieser Zustand nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft irreversibel ist.
Sie haben jederzeit das Recht, sich zu ihren Wünschen bezüglich Ihrer Behandlung zu äußern, auch zum Thema Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung.
Verfügungen zum Lebensende ermöglichen es Ihnen, schriftlich festzuhalten, entweder unter welchen Umständen und Bedingungen Sie Sterbehilfe wünschen. Ihre Verfügungen müssen schriftlich erfolgen und von Ihnen selbst datiert und unterschrieben sein.
Eine Eintragung bei der Nationalen Aufsichts- und Bewertungskommission (Commission nationale de contrôle et d’évaluation) ist verpflichtend.
Formulare
Im Abschnitt „Weitere Informationen“ weiter unten finden Sie verschiedene Formulare für Verfügungen zum Lebensende. Diese sind in 3 Sprachversionen verfügbar:
- Französisch;
- Deutsch;
- Englisch.
Verfahren für den Arzt
Wenn Ihr Arzt Ihr Ersuchen erhält, muss er:
- Sie über Ihren Gesundheitszustand und Ihre Lebenserwartung informieren, mit Ihnen über noch mögliche therapeutische Maßnahmen sprechen und Ihnen die Möglichkeiten der Palliativpflege darlegen;
- diese Gespräche in Ihrer Krankenakte hinterlegen, um Ihr Ersuchen zu dokumentieren;
- mehrere Gespräche mit Ihnen führen, um zu gewährleisten, dass Ihr Wille fundiert ist und Sie unter Ihrer Situation körperlich und psychisch leiden;
- einen weiteren Arzt nach seiner Meinung über Ihre Erkrankung oder Ihre medizinische Situation nach einem Unfall fragen, um zu bestätigen, dass diese schwerwiegend und irreversibel ist;
- wenn Sie nicht widersprechen, mit dem Pflegeteam über Ihr Ersuchen sprechen;
- wenn Sie nicht widersprechen, mit Ihrer gewählten Vertrauensperson sprechen;
- gewährleisten, dass Sie mit allen Personen sprechen konnten, die Sie noch einmal sehen wollten;
- bei der Nationalen Aufsichts- und Bewertungskommission anfragen, ob Sie Verfügungen zum Lebensende haben hinterlegen lassen.
Pflichten des Arztes
Wenn ein Arzt Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leistet, muss er innerhalb von 8 Tagen ein Registrierungsdokument bei der Nationalen Aufsichts- und Bewertungskommission einreichen, das dokumentiert, ob die vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren eingehalten wurden.
Nationale Aufsichts- und Bewertungskommission
Die Nationale Aufsichts- und Bewertungskommission hat nach dem Gesetz vom 16. März 2009 über die Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung die Aufgabe, die ordnungsgemäße Anwendung dieses Gesetzes zu garantieren.
Sie erstellt Registrierungsformulare, die Ärzte jedes Mal ausfüllen müssen, wenn sie Selbsthilfe geleistet haben, damit geprüft werden kann, ob die Sterbehilfe nach den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren erfolgt ist.
Die Nationale Aufsichts- und Bewertungskommission erstellt außerdem alle 2 Jahre einen Bericht für die Abgeordnetenkammer über die Anwendung des Gesetzes. Gegebenenfalls kann sie auch Empfehlungen aussprechen.
Zuletzt registriert die Nationale Aufsichts- und Bewertungskommission noch systematisch alle Verfügungen zum Lebensende. Sie informiert den behandelnden Arzt eines kranken Menschen am Ende seines Lebens, ob Verfügungen zum Lebensende registriert sind und gewährt gegebenenfalls Zugang dazu.
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