Gesetz vom 25. November 1982
Seit dem 25. November 1982 gibt es in Luxemburg ein Gesetzt über die Entnahme von menschlichen Organen und Geweben. Dieses wurde im Mémorial A vom 3. Dezember 1982 veröffentlicht.
Dieses Gesetz gibt vor, dass jeder Bewohner Luxemburgs potenzieller Organspender ist. Das bedeutet, dass nach dem Tod jeder Person mit letztem offiziellem Wohnsitz in Luxemburg Organe und Gewebe entnommen werden können, wenn diese Personen zu Lebzeiten nicht schriftlich festgehalten hat, eine solche Entnahme abzulehnen.
Solidarität wird somit erst einmal vorausgesetzt: Man geht davon aus, dass jeder einer Organspende nach seinem Ableben zustimmt, wenn er zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Eine anonyme, kostenlose, großzügige und solidarische Geste
Organspende ist:
- anonym: Das Gesetz garantiert die Anonymität von Spender und Empfänger. Die Familie des Spenders kann über die entnommenen Organe sowie über die Ergebnisse der Transplantation informiert werden;
- kostenlos: Das Gesetz verbietet jegliche Vergütung für ein oder mehrere Organe;
- großzügig und solidarisch, denn sie kann Leben retten.
Die Entnahme
Die Organentnahme erfolgt durch einen Chirurgen im Operationssaal mit allen üblichen Vorsichtsmaßnahmen. Der Familie entstehen dabei keine Kosten.
Der Körper des Verstorbenen wird mit Respekt und Vorsicht behandelt, ehe er der Familie zur Organisation der Beerdigung nach ihren Wünschen oder denen des Verstorbenen übergeben wird.
Die drei Weltreligionen Christentum, Islam und Judentum erlauben die Organentnahme nach dem Tod unter der Bedingung, dass dadurch das Leben eines anderen Menschen gerettet werden kann.
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