Einholung einer Genehmigung für den Erwerb, die Installation und Verwendung ionisierender Strahlenquellen

Der Erwerb, die Installation und die Verwendung ionisierender Strahlenquellen bedürfen einer vorherigen Genehmigung:

  • des Ministers für Gesundheit für die Klasse I und II;
  • der Gesundheitsbehörde für die Klasse III.

Eine Einrichtung der Klasse IV ist verpflichtet, der Gesundheitsbehörde die Einrichtung und die von ihr praktizierten Methoden mitzuteilen.

Im Falle jeglicher Methode, die noch nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 des Strahlenschutzgesetzes vom 28. Mai 2019 begründet ist, muss die betreffende Einrichtung dem Genehmigungsantrag für die Einrichtung bzw. der Mitteilung über die Einrichtung das Antragsdossier (Art. 37) beifügen.

Die Genehmigungen werden für eine begrenzte Dauer von mindestens einem und höchstens 10 Jahren ausgestellt.

Das Strahlenschutzgesetz vom 28. Mai 2019 enthält detaillierte Informationen über das Genehmigungsverfahren je nach der Klasse der Einrichtung.

Verbotene Praktiken

Folgende Praktiken sind verboten:

  1. die Aktivierung oder der beabsichtigte Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Spielzeugen, Schmuckstücken und Kosmetikprodukten und Futtermitteln sowie die Einfuhr oder Ausfuhr solcher Erzeugnisse;
  2. der Bau und Betrieb einer Anreicherungsanlage, einer Fabrikationsstätte von Kernbrennelementen, eines Kernkraftwerks, eines Forschungsreaktors, einer Behandlungsanlage, einer Lager- oder Zwischenlagerungsstätte für abgebrannte Brennelemente; 
  3. der Besitz von Mengen von Spaltmaterialien über ein Kilogramm, mit Ausnahme von Materialien, welche Spaltmaterialien aus der Natur enthalten, wobei die Zusammensetzung der Spaltmaterialien nicht verändert wurde;
  4. die Einrichtung und der Betrieb eines Standorts für die Endlagerung radioaktiver Abfälle;
  5. der Transport von Kernbrennelementen und Uranhexafluorid;
  6. die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf, die Verwendung und Installation von Blitzableitern, die radioaktive Stoffe oder Substanzen enthalten;
  7. die Einfuhr, die Herstellung und der Verkauf von Glühstrümpfen, die radioaktive Stoffe oder Substanzen enthalten;
  8. der Einsatz von radioaktiven Elementen bei der Herstellung von Brand- oder Rauchmeldern sowie die Einfuhr, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, der Verkauf und die Installation von Brand- oder Rauchmeldern, die radioaktive Stoffe oder Substanzen enthalten, in Gebäude;
  9. Praktiken, welche die Aktivierung von Materialien beinhalten, was zu einer erhöhten Radioaktivität in einem Verbrauchsprodukt führt, die zum Zeitpunkt von dessen Vermarktung aus der Perspektive des Strahlenschutzes nicht geringfügig ist.

Gebühren für die Genehmigung

Jeweils zum 1. Juni eines jeden Jahres:

  • ist jede Einrichtung der Klasse I verpflichtet, eine Gebühr von 1.000 Euro zu entrichten;
  • ist jede Einrichtung der Klasse II verpflichtet, eine Gebühr von 500 Euro zu entrichten;
  • ist jede Einrichtung der Klasse III verpflichtet, eine Gebühr von 200 Euro zu entrichten.

Die Gebühr ist durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto der Einregistrierungs-, Domänenverwaltung und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) zu entrichten, mit Angabe der Identität des Antragstellers sowie des Zwecks der Einzahlung oder Überweisung.

Kontoinhaber:

Freistellung von der Genehmigungs- und Meldepflicht

Menschliche Aktivitäten mit radioaktiv kontaminierten Stoffen aus genehmigten Abfällen oder freigesetztem Material gemäß Artikel 51 des Strahlenschutzgesetzes sind von der Genehmigungs- und Meldepflicht befreit.

Dauer des Genehmigungsverfahrens

Die Dauer des Genehmigungsverfahrens kann von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten variieren. Sie hängt von den verschiedenen Behörden ab, von denen je nach dem mit der Strahlung verbundenen potenziellen Risiko eine Stellungnahme eingeholt werden kann.

Folgende Behörden können für eine solche Stellungnahme kontaktiert werden:

  1. Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM);
  2. der Bürgermeister- und Schöffenrat der betreffenden Gemeinde im Falle einer öffentlichen Anhörung (Commodo/Incommodo).

Notwendige Angaben

Für einen Genehmigungsantrag sind je nach der Art des Antragstellers unterschiedliche Angaben erforderlich:

  • elektrische Röntgengeräte;
  • umschlossene Strahlenquellen;
  • offene radioaktive Substanzen;
  • hochradioaktive umschlossene Strahlenquellen.

Weitere Informationen sind von der Abteilung Strahlenschutz erhältlich.

Bedingungen für die Anwendung

Nach Erhalt einer Genehmigung können durch diese Genehmigung eingeführte oder geänderte Methoden nur angewandt werden, nachdem:

  1. auf Initiative des Betriebs ein Abnahmetest der Strahlenquellen und der Anlagen durchgeführt wurde;
  2. innerhalb von spätestens 3 Wochen eine Mitteilung über die Konformität der Ergebnisse des Abnahmetests an die Gesundheitsbehörde erfolgt ist.

Die Kosten für die Abnahme gehen zu Lasten der antragstellenden Einrichtung.

Der Abnahmetest muss es ermöglichen, zu überprüfen, ob die Strahlenquellen und Ausrüstungen, ob neu oder modifiziert, den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen an den Strahlenschutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt sowie den Kriterien der Genehmigung in Bezug auf folgende Aspekte entsprechen:

  1. die Konditionierung der Strahlenquellen;
  2. die Konzeption der Räumlichkeiten;
  3. die Sicherheits- und Warnsysteme.

Die Genehmigung wird in folgenden Fällen ungültig:

  • im Falle der Auflösung des Betriebs oder der Einrichtung;
  • wenn der Betrieb formell auf die Genehmigung verzichtet;
  • wenn die Gültigkeit der Genehmigung abläuft;
  • wenn die Methode nicht mehr durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt ist;
  • wenn die Gebühr nicht entrichtet worden ist.

Konsultation eines Sachverständigen im Strahlenschutz

Einrichtungen der Klasse I bis III sind verpflichtet, für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Praxis einen Strahlenschutzsachverständigen bzw. unter bestimmten Bedingungen einen Strahlenschutzbeauftragten zu beauftragen:

  1. Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen und Messgeräte;
  2. kritische Vorprüfung der Anlagenpläne aus Sicht des Strahlenschutzes;
  3. Abnahmetest;
  4. regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -verfahren;
  5. regelmäßige Kalibrierung der Messgeräte sowie regelmäßige Überprüfung ihrer einwandfreien Arbeitsweise und richtigen Verwendung.

Im Falle einer Methode mit geringfügigem Risiko für eine Einrichtung der Klasse III ist dies nicht anwendbar. In diesem Fall werden von der Gesundheitsbehörde allgemeine Empfehlungen ausgearbeitet, die der betreffenden Einrichtung die Einhaltung der obigen Bestimmungen ermöglichen.

Betriebliche Pflichten des Betriebsleiters

Betriebsleiter müssen:

  • eine Bewertung im Vorfeld durchführen, um die Art und das Ausmaß des Strahlenrisikos zu bestimmen. Diese Bewertung liefert die notwendigen Informationen, um allgemeine Verfahren zum Strahlenschutz zu entwickeln;
  • die Bestimmungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes von strahlenexponierten Arbeitnehmern anwenden;
  • unabhängig von den Arbeitsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes in ihren Einrichtungen und in deren Umgebung treffen.

Der Betriebsleiter muss die Gesundheitsbehörde über jegliche Erweiterung oder Änderung im Innern des Gebäudes, sofern diese mit radioaktiven Stoffen im Zusammenhang steht, in Kenntnis setzen.

Jegliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit ist der Behörde, von der die Genehmigung erteilt wurde und von der die für die Handhabung, Beseitigung oder Wiederverwendung der Strahlenquellen anzuwendenden Bedingungen für den Gesundheitsschutz festgelegt werden, zu melden.

Leitfäden für Betriebsleiter, Strahlenschutzbeauftragte und Strahlenschutzsachverständige

Die Abteilung Strahlenschutz hat Leitfäden entwickelt, die Betriebsleitern, Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzsachverständigen helfen, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf strukturierte Weise zu erfüllen: 

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