Betäubungsmittel

Im Allgemeinen ist die Verschreibung und Ausgabe von Arzneimitteln, die unter den Status von „Betäubungsmitteln“ fallen, durch die Großherzogliche Verordnung vom 19. Februar 1974 zur Durchführung des Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf von Arzneistoffen und die Bekämpfung von Drogenmissbrauch geregelt.

Die spezifischen Modalitäten des Programms zur Behandlung von Drogenabhängigkeit durch Substitution werden im Rahmen der Großherzoglichen Verordnung vom 30. Januar 2002 des Gesundheitsgesetzbuch (Code de la Santé) geregelt.

Praktische Zusammenfassung der Modalitäten der Verschreibung und Ausgabe von Betäubungsmitteln*

  • Die Verschreibung muss konform sein.
  • Ein Rezept zur Verschreibung von Betäubungsmitteln hat eine Gültigkeitsdauer von 21 Tagen ab dem Datum der Ausstellung. Ein Rezept, das älter ist als 21 Tage, darf nicht mehr ausgeführt werden.
  • Die Verschreibung von Produkten im Rahmen des Programms zur Behandlung von Drogenabhängigkeit durch Substitution muss auf einem blauen Rezept aus einem Rezeptblock erfolgen.
    Nur die folgenden Arzneimittel dürfen im Rahmen eines Substitutionsprogramms verschrieben werden:
    1. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Methadon oder Buprenorphin mit therapeutischer Indikation für die Behandlung von Drogenabhängigkeit durch Substitution, in Übereinstimmung mit der Packungsbeilage;
    2. Magistralrezepturen, die als einzigen Wirkstoff eine der in den weiter oben aufgeführten Punkten aufgeführte Substanz beinhalten.
      In Ausnahmefällen
      und wenn das gewünschte Ergebnis nicht mithilfe eines der weiter oben aufgeführten Arzneimittel oder Rezepturen erreicht werden kann, kann ein Arzneimittel mit Morphin in Form eines Salzes verschrieben werden. Dann muss auf dem Rezept vermerkt werden: „therapeutische Indikation“.
  • Das Rezept muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Das Verschreibungsdatum darf nicht verwechselt werden mit dem Ausgabedatum.
  • Der verschreibende Arzt muss anhand seines Namens, seiner Adresse, seiner Kennung und seines Stempels identifizierbar sein.
  • Der verschreibende Arzt muss auf der aktuellen Liste der für das Substitutionsprogramm zugelassenen Verschreibungsberechtigten aufgeführt sein.
  • Der Patient muss anhand seines Namens, seiner Adresse und seiner nationalen Identifikationsnummer identifizierbar sein.
  • Auf dem Rezept müssen die genaue Bezeichnung der Substanz oder der Spezialität sowie die Dauer der Behandlung aufgeführt sein.
  • Die Dosierung muss voll in Buchstaben ausgeschrieben werden.
  • Rezepte dürfen sich nicht überschneiden.
  • Wenn der Arzt eine genaue Behandlungsdauer angibt, ist diese einzuhalten. Wenn der Patient sich einige Tage nach der durch den Arzt angegebenen Behandlungsdauer meldet, darf nur die Menge für die noch verbleibenden Tage an den Patienten ausgegeben werden.
  • Wenn der ausstellende Arzt keinen genauen Beginn der Behandlung angibt, kann die Ausgabe innerhalb von 21 Tagen der Gültigkeitsdauer des Rezepts erfolgen und die gesamte verschriebene Menge ist auszugeben.
  • Ist die Art der Ausgabe nicht genau auf dem Rezept vermerkt (ein- oder zweimal pro Woche, alle 14 Tage usw.), sind Tagesmengen auszugeben.
  • Die maximale Deckungsdauer einer Verschreibung im Rahmen des Substitutionsprogramms beträgt maximal 14 Tage.
    Dieser Zeitraum kann sich jedoch auf maximal 28 Tage erstrecken, unter der Bedingung, dass die Verschreibung für einen Patienten ausgestellt wird, der im Rahmen eines Substitutionsprogramms bereits eine durchgehende Behandlung über eine Dauer von mindestens 6 Monaten bei demselben verschreibenden Arzt abgeschlossen hat. Eine derartige Verschreibung erfolgt basierend auf einem einzigen Rezept aus dem Rezeptblock. Die Ausgabe muss über einen maximalen Deckungszeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Tagen fraktioniert werden, und auf dem Rezept muss vermerkt sein: „therapeutische Indikation; Behandlung von Drogenabhängigkeit durch Substitution für einen seit über 6 Monaten behandelten Patienten“.
  • Die ausstellende Apotheke muss auf dem Rezept in den dafür vorgesehenen Kästchen die tatsächlichen Ausstellungsdaten vermerken, gefolgt von den ausgegebenen Mengen.
    Die Kopien müssen mit Stempel, Unterschrift und Datum beglaubigt werden.

Sollte ein Rezept jedoch Zweifel wecken in Bezug auf seine Echtheit, oder wenn die Dosierung die bewährte Praxis zu überschreiten scheint, kann der ausstellende Apotheker die Ausführung des Rezepts so lange zurückhalten, bis er die eventuell vom Arzt angeforderten zusätzlichen Erklärungen erhält.

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