Wer fällt unter dieses Gesetz?
Der Patient
Im Rahmen des Gesetzes gilt als „Patient“ jede Person, die Gesundheitspflege in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte.
Unter diese Definition fallen sowohl Personen, die sich auf der Suche nach Gesundheitsdienstleistungen an einen Anbieter wenden sowie an unbewusste Personen, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
Der Gesundheitsdienstleister
Personen, die eine reglementierte Tätigkeit im Gesundheitsbereich ausüben, müssen die Rechte des Patienten respektieren, sowohl im Krankenhaussektor als auch außerhalb des Krankenhaussektors:
- Ärzte;
- Zahnärzte;
- Apotheker;
- Psychotherapeuten;
- Pflegehelfer;
- Altenpfleger;
- sozialpädagogische Familienhelfer;
- Sozialarbeiter;
- medizinisch-technische Assistenten der Chirurgie;
- medizinisch-technische Laborassistenten;
- medizinisch-technische Radiologieassistenten;
- Diätassistenten;
- Ergotherapeuten;
- Krankenpfleger;
- Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger;
- Kinderkrankenpfleger;
- graduierter Krankenpfleger;
- Krankenpfleger in der Psychiatrie;
- Laboranten;
- Masseure;
- Physiotherapeuten;
- Logopäden;
- Orthoptisten;
- Heilpädagogen;
- Podologen;
- Psychomotoriktherapeuten;
- Hebammen;
sowie die folgenden Dienstleister:
- Laboratorien für medizinische und biologische klinische Analysen;
- Genesungszentren und Einrichtungen für therapeutische Kuren;
- Dienstleister im Bereich der Psychiatrie außerhalb von Krankenhäusern;
- Anbieter von orthopädischen Prothesen, Orthesen und Epithesen;
- Optiker;
- das Rote Kreuz Luxemburg für Bluttransfusionen;
- Aufbereiter und Bereitsteller von menschlichem Blut und seinen Derivaten;
- Personen, die besonders mit dem Transport von kranken Personen oder Personen nach einem Unfall beauftragt sind;
- Personen, die in der Palliativpflege arbeiten;
- Hilfs- und Pflegeeinrichtungen.
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