Arbeitnehmer mit Behinderung

Das Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) schützt die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer mit Behinderung am Arbeitsplatz. Stellen Tätigkeiten ein spezifisches Expositionsrisiko für Arbeitnehmer mit Behinderung dar, so muss der Arbeitgeber diese Mitarbeiter regelmäßig zum arbeitsmedizinischen Dienst schicken, um eine spezifische Stellungnahme des für das Unternehmen zuständigen Arbeitsmediziners zu erhalten.

Status als behinderter Arbeitnehmer

Als behinderter Arbeitnehmer gilt jede Person, die eine um mindestens 30 % verminderte Erwerbsfähigkeit aufweist und deren Eignung für eine abhängige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer geschützten Werkstatt anerkannt wurde.

Anträge auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer sind an die Medizinische Kommission (Commission médicale) der Abteilung für behinderte Arbeitnehmer (Service des salariés handicapés) der Arbeitsagentur (ADEM) zu richten.

Orientierung und Wiedereingliederung von behinderten Arbeitnehmern

Nach Erhalt des Status als behinderter Arbeitnehmer wird der Arbeitnehmer mit Behinderung von der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (Commission d’orientation et de reclassement professionnel) in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert oder in einer geschützten Werkstatt untergebracht.

Die Kommission schlägt dem Leiter der Arbeitsagentur verschiedene Maßnahmen vor, wie etwa die Beteiligung des Staates an den Lohnkosten, Maßnahmen zur Orientierung, Ausbildung, Umschulung, Anpassung usw.

Einkommen für schwerbehinderte Personen

Das Gesetz vom 12. September 2003 über Menschen mit Behinderung sieht die Möglichkeit vor, dass schwerbehinderte Personen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung keiner beruflichen Tätigkeit auf dem ersten oder geschützten Arbeitsmarkt nachgehen können, ein Einkommen erhalten. Die Medizinische Kommission der behinderten Arbeitnehmer entscheidet über die Gewährung eines solchen Einkommens.

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