Schwangere und stillende Frauen
Das Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) schützt die Gesundheit von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition für sämtliche Tätigkeiten zu bewerten, die ein Risiko für schwangere und stillende Frauen darstellen können.
Um in den Genuss dieser Schutzmaßnahmen zu kommen, muss die Schwangere dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mittels ärztlicher Bescheinigung mitteilen.
Risikobehaftete Arbeiten
Das Gesetz stuft eine Reihe von Arbeiten als gesundheits- und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten für schwangere oder stillende Frauen ein. Dabei wird zwischen 2 Kategorien von risikobehafteten Arbeiten unterschieden:
- Arbeiten, die Gefahren durch physikalische Einwirkungen bergen: Heben oder Transportieren von Lasten, deren Gewicht 5 kg übersteigt, Arbeiten in stehender oder gehockter Haltung usw.;
- Arbeiten, die Gefahren durch chemische oder biologische Arbeitsstoffe bergen.
Es ist verboten, dass schwangere und stillende Frauen Tätigkeiten ausüben, die ein Risiko für ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre Schwangerschaft oder das Stillen darstellen. Die Risikobewertung muss in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner vorgenommen werden.
Arbeitsmediziner
Für die Risikobewertung muss der Arbeitgeber jede schwangere und stillende Frau an seinen arbeitsmedizinischen Dienst verweisen. Der Arbeitsmediziner nimmt zu folgenden Themen Stellung:
- Nachtarbeit;
- vorübergehende Anpassung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeit;
- Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes;
- begründete Freistellung von der Arbeit.
Stellt der Arbeitsmediziner fest, dass die von der schwangeren oder stillenden Frau ausgeführten Tätigkeiten ein Risiko darstellen, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in Bezug auf die Arbeitsbedingungen oder die Arbeitszeit vorübergehend anpassen.
Ist eine solche Anpassung nicht möglich, muss der Schwangeren bei Fortzahlung des gleichen Lohns wie vorher ein anderer Arbeitsplatz zugeteilt werden.
Ist auch die Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin von der Arbeit freistellen.
Freistellung von der Arbeit
Ein Antrag auf Freistellung von der Arbeit für schwangere oder stillende Frauen kann von der Krankenkasse nur angenommen werden, wenn das vom Arbeitsmediziner ausgefüllte Formular zur Risikobewertung beigefügt ist.
Für die Dauer der Freistellung hat die Schwangere Anspruch auf eine Geldleistung, die von ihrer Krankenkasse bezahlt wird.
Nachtarbeit
Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht zur Nachtarbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr verpflichtet werden. Für stillende Frauen gilt diese Bestimmung bis zum 1. Geburtstag des Kindes. Eine Stellungnahme des Arbeitsmediziners ist jedoch erforderlich.
Zu diesem Zweck muss die betroffene Frau per Einschreiben einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen. Dieser muss dann innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Briefes den Arbeitsmediziner einschalten, damit dieser innerhalb von 15 Tagen seine Stellungnahme abgeben kann.
Bei einer positiven Stellungnahme des Arbeitsmediziners muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an einen Tagesarbeitsplatz versetzen und den gleichen Lohn wie vorher bezahlen. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, der für den Schutz ihrer Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.
Die sich aus der Versetzung ergebende Einkommensdifferenz geht zu Lasten der Krankenkasse.
Ist die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin für den gesamten Zeitraum, der für den Schutz ihrer Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist, freistellen.
Widerspruch gegen die Stellungnahme des Arbeitsmediziners
Gegen sämtliche Stellungnahmen des Arbeitsmediziners mit Bezug zum Mutterschutz können sowohl die Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeber bei den Inspektionsärzten der Abteilung für Arbeitsmedizin und Umwelt (Division de la santé au travail et de l'environnement) Widerspruch einlegen. Die Inspektionsärzte entscheiden nach einer medizinischen Untersuchung oder nehmen bei Bedarf eine Beurteilung des Arbeitsplatzes vor.
Der Antrag auf erneute Überprüfung muss binnen 15 Tagen nach der Entscheidung des Arbeitsmediziners gestellt werden.
Gegen die Entscheidung der Abteilung für Arbeitsmedizin und Umwelt kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral des assurances sociales) Widerspruch eingelegt werden.
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