Frauen – Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Schwangere und Stillende

Um in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Schutzes zu kommen, muss eine schwangere Frau ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, indem sie ihm entweder die ärztliche Bescheinigung per Einschreiben zusendet oder ihm diese persönlich gegen Unterschrift auf einer Kopie übergibt.

Im Gesetz ist nicht festgelegt, wann die Arbeitnehmerin die ärztliche Bescheinigung vorlegen muss. Dies kann also sowohl zu Beginn als auch zu einem späteren Zeitpunkt der Schwangerschaft erfolgen.

Schwangere oder stillende Frauen, die einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Auszubildende nachgehen, haben je nach Fall Anspruch auf:

  • Kündigungsschutz (außer im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung) ab dem Beginn der Schwangerschaft;
  • besonderen Schutz in Bezug auf ihre Gesundheit und Sicherheit, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der sie speziellen Risiken ausgesetzt sind;
  • Schutz gegen die Risiken der Nachtarbeit;
  • eine Freistellung von der Arbeit, um Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen wahrzunehmen;
  • mehrere Wochen Urlaub vor und nach der Entbindung (Mutterschaftsurlaub);
  • eine spezielle Arbeitszeiteinteilung, um das Kind zu stillen;
  • die Schwangere oder stillende Frau muss keine Überstunden leisten, wenn sie dies nicht möchte.

Da bestimmte Tätigkeiten ein besonderes Risiko für schwangere oder stillende Frauen darstellen können, ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet, den zuständigen Arbeitsmediziner zu kontaktieren, der eine Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit des Arbeitsplatzes mit der Schwangerschaft abgibt. Wenn aus der Beurteilung hervorgeht, dass ein Risiko besteht, muss der Arbeitgeber auf die Stellungnahme des zuständigen Arbeitsmediziners hin wie folgt vorgehen:

  • entweder den Arbeitsplatz (Arbeitsbedingungen oder -zeiten) vorübergehend anpassen, um das Risiko zu beseitigen; oder
  • falls eine Anpassung technisch oder objektiv gesehen nicht möglich ist, einen anderen Arbeitsplatz zuteilen, dies bei Fortzahlung des gleichen Lohns wie vorher; oder
  • falls die Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes technisch oder objektiv gesehen nicht möglich ist, die Arbeitnehmerin während der für den Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeit auf Stellungnahme des Arbeitsmediziners hin von der Arbeit freistellen.

Die Antwort des leitenden Arztes der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) muss binnen 15 Tagen erfolgen.

Gegen die Entscheidung des leitenden Arztes kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) binnen 15 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.

Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) Art. L. 331-1. – Art. L. 338-4. und Anhänge 1 & 2

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