Arbeitsunfälle

Arbeitsunfall

Gemäß dem Code des Assurances Sociales (CAS) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter „durch die Arbeit oder bei der Arbeit“ erleidet.

Ein Arbeitsunfall ist durch „ein plötzliches, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes Ereignis gekennzeichnet, das während der Arbeit eine Schädigung des menschlichen Organismus verursacht“.

Zum Zeitpunkt des Unfalls muss ein Zusammenhang zwischen der versicherten Beschäftigung und der Tätigkeit, die zu der Verletzung geführt hat, sowie zwischen dem Unfallereignis und der Verletzung bestehen. Insbesondere muss die Beschäftigung, während der sich der Unfall ereignet hat, im Interesse des Unternehmens erfolgt sein, bei dem der Versicherte beschäftigt ist.

Darüber hinaus muss sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber befinden. Der Unfall muss sich demnach aufgrund der Erfüllung des Arbeitsvertrags ereignen.

Wegeunfall

Als Wegeunfall gilt ein Unfall auf dem Hin- oder Rückweg:

  • zwischen dem Hauptwohnsitz oder dem Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist (oder jedem anderen Ort, an den sich der Versicherte aus familiären Gründen üblicherweise begibt), und dem Arbeitsplatz;
  • zwischen dem Arbeitsplatz und dem Restaurant, der Kantine, oder allgemeiner gesagt, dem Ort, an dem der Versicherte in der Regel seine Mahlzeiten zu sich nimmt.

Dabei muss es sich nicht zwingend um den direktesten Weg handeln, wenn der Umweg im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich ist oder getätigt wird, um ein im Haushalt des Versicherten lebendes Kind zu einer Drittperson, welcher dieses Kind anvertraut wird, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, zu bringen oder von dort abzuholen.

Sportunfall als Arbeitsunfall

Eine sportliche Aktivität kann einen ausreichenden Bezug zur Arbeit aufweisen, sodass ein Unfall, der aus einer sportlichen Betätigung resultiert, als Arbeitsunfall angesehen werden kann. Unterschieden wird insbesondere zwischen sportlichen Aktivitäten, die vom Arbeitgeber zu Erholungszwecken organisiert werden, und sportlichen Aktivitäten mit Wettkampfcharakter, die von einigen Mitgliedern der Belegschaft privat organisiert werden („Firmensport“) und daher keinen Bezug zur Arbeit haben.

Die sportliche Aktivität fällt unter die Unfallversicherung, wenn sie vom Arbeitgeber in Form einer Betriebssportvereinigung organisiert oder genehmigt wurde und im Interesse des Unternehmens liegt. Eine rein finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Aktivität, zum Beispiel durch Sponsoring der Mannschaft seiner Mitarbeiter, reicht nicht aus, damit die sportliche Aktivität unter den Schutz der Unfallversicherung fällt.

Wird eine sportliche Aktivität unter der Schirmherrschaft eines Sportverbands organisiert und sind die Teilnehmer Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit für Sportler, wird die Aktivität als sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter privater Art angesehen. In diesem Fall fällt diese Aktivität unter die Krankenversicherung.

Die bei der Ausübung einer vom Arbeitgeber organisierten sportlichen Aktivität entstandenen Verletzungen fallen unter die Unfallversicherung, während Verletzungen, die bei der Ausübung einer von Mitgliedern der Belegschaft organisierten sportlichen Aktivität entstehen, von der Krankenversicherung abgedeckt werden.

Die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung ist im Falle der Unfallversicherung weitreichender als im Falle der Krankenversicherung. Wird der Unfall als Arbeitsunfall angesehen, werden sämtliche medizinischen Kosten des Versicherten innerhalb der Grenzen der Kassentarife übernommen.

Unfallanzeige

Jede versicherte Person, die einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, ist verpflichtet, ihren Arbeitgeber oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Arbeitgeber muss seinerseits das Formular zur Unfallanzeige der Unfallversicherung (Association d'assurance accident) ausfüllen.

Entschädigung

Das Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat Anspruch auf zwei verschiedene Arten von Entschädigung:

  • eine Entschädigung der Sachschäden; und
  • eine individuelle Entschädigung der vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Personenschäden.

Entschädigung der Sachschäden

Bei Schäden am Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Unfalls benutzt wurde, wurde auf das Erfordernis einer körperlichen Verletzung verzichtet und ein Höchstbetrag für die Entschädigung festgelegt. Dieser Höchstbetrag beträgt bei Wegeunfällen das 5-Fache des sozialen Mindestlohns und bei Arbeitsunfällen das 7-Fache des sozialen Mindestlohns.

Im Gegenzug wurde ein Selbstbehalt festgelegt.

Für zugehörige Sachschäden (Uhr, Regenschirm, Handtasche usw.), die beim Unfall entstanden sind, wird der früher auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns (SSM) festgelegte Höchstbetrag nicht mehr angewandt. Allerdings ist das Vorliegen einer körperlichen Verletzung weiterhin erforderlich, um eine Entschädigung durch die Unfallversicherung zu erhalten.

Entschädigung der Personenschäden

Die pauschale Entschädigung der Opfer wird durch neue, individualisierte Entschädigungen ersetzt, die zum Beispiel den Lohnausfall ausgleichen oder auch das Leiden jener Opfer, die mit einer dauerhaften teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit (physiologische, seelische oder ästhetische Beeinträchtigung) konfrontiert sind.

Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Arzt festgestellt. Dieser füllt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und trägt darin einen Diagnosecode gemäß der Liste in Anlage K des zwischen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) und der Vereinigung der Ärzte und Zahnärzte (Association des médecins et médecins-dentistes - AMMD) vereinbarten Anforderungskatalogs ein.

Meldeverfahren für Unfälle und Leistungen der Unfallversicherung

Der Regierungsrat (Conseil de gouvernement) verabschiedete zudem den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung, die das Meldeverfahren für Unfälle festlegt und die Übernahme bestimmter Leistungen durch die Unfallversicherung klarstellt.

Im Entwurf der großherzoglichen Verordnung sind zunächst die Meldebedingungen für Arbeitsunfälle festgelegt und danach die Fristen für die automatische Schließung der Akten definiert. Die meisten Bestimmungen der großherzoglichen Verordnung vom 24. November 2005 bezüglich des Meldeverfahrens für Unfälle und der Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung finden sich darin wieder.

Die wichtigste Änderung gegenüber der oben erwähnten großherzoglichen Verordnung vom 24. November 2005 betrifft die Fristen für die automatische Schließung der Akten. Die automatische Schließfrist von 3 Monaten nach dem Unfall gilt nicht mehr für Unfälle, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen nach dem Unfall zur Folge hatten, sondern für Unfälle, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 8 Tagen nach dem Unfall zur Folge hatten. Dies führt zu einer administrativen Vereinfachung, da der Versicherte erst nach 8 Tagen Arbeitsunfähigkeit einen ausführlichen Arztbericht an die Verwaltung schicken muss.

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