Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Arzt festgestellt. Dieser füllt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und trägt darin einen Diagnosecode gemäß der Liste in Anlage K des zwischen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) und der Vereinigung der Ärzte und Zahnärzte (Association des médecins et médecins-dentistes - AMMD) vereinbarten Anforderungskatalogs ein.
Meldeverfahren für Unfälle und Leistungen der Unfallversicherung
Der Regierungsrat (Conseil de gouvernement) verabschiedete zudem den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung, die das Meldeverfahren für Unfälle festlegt und die Übernahme bestimmter Leistungen durch die Unfallversicherung klarstellt.
Im Entwurf der großherzoglichen Verordnung sind zunächst die Meldebedingungen für Arbeitsunfälle festgelegt und danach die Fristen für die automatische Schließung der Akten definiert. Die meisten Bestimmungen der großherzoglichen Verordnung vom 24. November 2005 bezüglich des Meldeverfahrens für Unfälle und der Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung finden sich darin wieder.
Die wichtigste Änderung gegenüber der oben erwähnten großherzoglichen Verordnung vom 24. November 2005 betrifft die Fristen für die automatische Schließung der Akten. Die automatische Schließfrist von 3 Monaten nach dem Unfall gilt nicht mehr für Unfälle, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen nach dem Unfall zur Folge hatten, sondern für Unfälle, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 8 Tagen nach dem Unfall zur Folge hatten. Dies führt zu einer administrativen Vereinfachung, da der Versicherte erst nach 8 Tagen Arbeitsunfähigkeit einen ausführlichen Arztbericht an die Verwaltung schicken muss.
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