Arbeitsunterbrechung
In Luxemburg basiert das Sozialversicherungssystem auf Solidaritätsmechanismen, die darauf abzielen, bei Arbeitsunfähigkeit die Kontinuität des Einkommens zu gewährleisten.
Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung garantiert insbesondere die Zahlung von Geldleistungen, die das Gehalt ersetzen, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend arbeitsunfähig ist, während einer Begleitungszeit für Sterbende oder während des Mutterschaftsurlaubs.
Die Mutterschaftsleistungen umfassen den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub vor und nach der Geburt sowie gleichgestellte Situationen wie die Freistellung von der Arbeit für schwangere Frauen und den Adoptionsurlaub. Ein Urlaub aus familiären Gründen ermöglicht es Eltern, ein krankes Kind zu pflegen.
Im Krankheitsfall wird die Zahlung des Ersatzeinkommens zwischen dem Arbeitgeber und der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) aufgeteilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Arbeitnehmer den 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit erreicht, berechnet auf der Grundlage eines Referenzzeitraums von 18 aufeinanderfolgenden Monaten.
Nach diesen 77 Tagen und bis zu einer Höchstgrenze von 78 Wochen übernimmt die CNS die Entschädigung des Arbeitnehmers. Dieses Schutzsystem gilt sowohl für Einwohner als auch für Grenzgänger.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber am ersten Tag seiner Abwesenheit zu informieren und spätestens am dritten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses Attest muss auch an die CNS weitergeleitet werden, damit die Arbeitsunfähigkeit anerkannt wird und die Entschädigung gemäß den geltenden Vorschriften erfolgen kann.
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