Rechte und Pflichten
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung ist es unerlässlich, die ärztlichen Empfehlungen zu befolgen, aber auch seine Rechte und Pflichten sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) zu kennen.
Behördliche Formalitäten
Aus Sicht der Sozialversicherung muss das ärztliche Attest spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder ihrer Verlängerung ausgestellt werden.
Vor Ablauf des dritten Tages der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer (unabhängig davon, ob er in Luxemburg ansässig oder Grenzgänger ist) sicherstellen, dass sein Arbeitgeber im Besitz seines ärztlichen Attests ist.
Der Arbeitnehmer muss folgende Unterlagen einreichen:
- den ersten Abschnitt des ärztlichen Attests, ordnungsgemäß ausgefüllt und von seinem Arzt unterzeichnet, an die Nationale Gesundheitskasse;
- den zweiten Abschnitt an seinen Arbeitgeber.
- Den dritten Abschnitt des Attests bewahrt er für eventuelle eigene Zwecke auf.
Ausgangsregelung bei krankheitsbedingter Abwesenheit
Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist in den ersten fünf Tagen der Arbeitsunfähigkeit kein Ausgang gestattet (außer unter bestimmten Bedingungen zum Essen), ungeachtet anderslautender Angaben im ärztlichen Attest über die Arbeitsunfähigkeit.
Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (für Ausgänge, die vom behandelnden Arzt nicht untersagt wurden) sind die zulässigen Ausgangszeiten zwischen 10:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 und 18:00 Uhr festgelegt (ungeachtet anderslautender Angaben im ärztlichen Attest über die Arbeitsunfähigkeit).
Die arbeitsunfähige Person darf nicht:
- an sportlichen Aktivitäten teilnehmen (außer auf ärztliche Anweisung);
- eine Tätigkeit ausüben, die mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbar ist;
- eine Gaststätte oder ein Restaurant besuchen, außer zum Einnehmen einer Mahlzeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und vorbehaltlich einer vorherigen Information der CNS, die über ein spezielles Formular oder per Telefon, Fax oder E-Mail erfolgen kann.
Die als arbeitsunfähig gemeldete Person ist verpflichtet, der CNS ihren Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Etage usw.) mitzuteilen, an der sie sich während ihrer Arbeitsunfähigkeit aufhält.
Notwendige Ausgänge, um sich zur medizinischen Kontrolle der Sozialversicherung, zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Gesundheitsdienstleister zu begeben, sind jederzeit gestattet.
Verwaltungskontrolle des Arbeitnehmers
Die Verwaltungskontrolle von Arbeitnehmern, die aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, kann sowohl auf Initiative der Abteilung für die Kontrolle und Verwaltung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) als auch auf begründeten Antrag des Arbeitgebers eingeleitet werden.
Um die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu überprüfen, kann ein von der CNS beauftragter Krankenbesucher zwischen 8:00 und 21:00 Uhr am Wohnort der arbeitsunfähigen Person (oder an einer anderen gemeldeten vorübergehenden Adresse) erscheinen.
Wissenswertes:
- Es handelt sich hierbei nicht um eine medizinische Untersuchung: Der Gesundheitszustand wird nicht klinisch beurteilt.
- Die Kontrolle betrifft sowohl Einwohner als auch Nicht-Einwohner.
- Sie kann ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durchgeführt werden.
Bei Abwesenheit während des Kontrollbesuchs wird systematisch eine Benachrichtigung hinterlassen, in der die arbeitsunfähige Person aufgefordert wird, innerhalb von drei Werktagen eine Begründung vorzulegen.
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