Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für ein Mandat in einem der Fachausschüsse.

Offizielle Bekanntmachung

Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse des Obersten Rates für bestimmte Gesundheitsberufe

Gemäß Artikel 19 des geänderten Gesetzes vom 26. März 1992 über die Ausübung und Aufwertung bestimmter Gesundheitsberufe sowie den Bestimmungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 24. April 1993 über den Obersten Rat für bestimmte Gesundheitsberufe teilt die Ministerin für Gesundheit und soziale Sicherheit mit, dass im November 2026 die Wahlen zu den im oben genannten geänderten Gesetz vom 26. März 1992 vorgesehenen Fachausschüssen stattfinden werden.

Gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 7, 8, 11 und 17 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 24. April 1993 wird hiermit ein

  • Aufruf zur Einreichung von Kandidaturen für ein Mandat in einer der Berufsausschüsse veröffentlicht.

Jeder Kandidat für ein Wahlamt wird gebeten, seine Kandidatur per Einschreiben an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit, 1, rue Charles Darwin, L–1433 Luxemburg spätestens bis zum 15. Oktober 2026 zu senden, wobei der Poststempel maßgeblich ist.

Auszug aus dem geänderten Gesetz vom 26. März 1992:

Artikel 19 (2): „Die Mitglieder des Rates werden vom Minister für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Vorschlag einerseits der in Absatz (4) unten vorgesehenen Berufsausschüsse und andererseits der repräsentativen Berufsverbände im Gesundheitswesen ernannt. Für jedes ordentliche Mitglied gibt es ein stellvertretendes Mitglied.“

(4): „Der Rat umfasst darüber hinaus für jeden der in diesem Gesetz genannten Berufe einen Berufsausschuss. Die Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden alle fünf Jahre von den Angehörigen des jeweiligen Berufs gewählt.“

Auszug aus der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 24. April 1993, Artikel 8:

Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlen mindestens 21 Jahre alt ist und den betreffenden Beruf in den letzten fünf Jahren vor den Wahlen mindestens drei Jahre lang tatsächlich in mindestens halber Arbeitszeit ausgeübt hat.

Zum Nachweis, dass er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der Kandidat zur Untermauerung seiner Kandidatur eine ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung vor, ausgestellt von:

(1) dem oder den Arbeitgebern, falls der Kandidat angestellt ist,

(2) dem Verband der Krankenkassen [*], der bescheinigt, dass der Kandidat in den letzten fünf Jahren vor den Wahlen an mindestens 750 Tagen berufsbezogene Leistungen erbracht hat, falls der Kandidat selbstständig ist.

(3) dem oder den Arbeitgebern und dem Verband der Krankenkassen [*], jeweils für den eigenen Zuständigkeitsbereich, falls der Kandidat seinen Beruf abwechselnd als Selbstständiger und als Arbeitnehmer ausgeübt hat.

(4) der zuständigen Behörde seines Wohnsitzes, aus der die Daten des Wohnsitzes hervorgehen.

Wenn der Kandidat seit weniger als drei Jahren im Großherzogtum wohnhaft ist, muss er darüber hinaus gleichwertige Unterlagen der zuständigen Behörde des früheren Wohnsitzstaates vorlegen.

Wenn der Bewerber im Ausland wohnt, sind lediglich gleichwertige Unterlagen der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates vorzulegen.

(5) der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass er nicht

  • zu strafrechtlichen Sanktionen verurteilt wurde,
  • durch eine Verurteilung des Wahlrechts beraubt wurde
  • oder unter Vormundschaft steht.

Der Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen erfolgt durch Bescheinigungen, Urkunden und sonstige Dokumente, die in den luxemburgischen Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.

[*] ab dem 1. Januar 2009 die Nationale Gesundheitskasse

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