Klassifizierung von Einrichtungen
Im Großherzogtum Luxemburg werden Einrichtungen, die im Besitz von radioaktiven Strahlenquellen oder von Elektrogeräten sind, die ionisierende Strahlungen abgeben, nach verschiedenen Klassen eingestuft.
Die Einrichtungen sind in 4 Klassen eingeteilt, mit den Bezeichnungen Klasse I, Klasse II, Klasse III und Klasse IV. Die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu ihrer jeweiligen Klasse hängt von den angewandten Methoden ab. Wenn eine Einrichtung Methoden anwendet, die 2 oder mehreren Klassen zugerechnet werden können, dann gehört sie zur höchsten Klasse.
Die Klassifizierung erfolgt nach einer Einstufung je nach dem Strahlenrisiko der angewandten Methoden.
Klasse I
Der Klasse I zugehörig sind:
- Einrichtungen, in denen ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger eingesetzt werden, die aus der Sicht der Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle eine nicht geringfügige Strahlung bewirken,
- oder Einrichtungen für die Produktion von Radionukliden sowie Einrichtungen, in denen diese Beschleuniger hergestellt werden;
- Einrichtungen, in denen Röntgengeneratoren mit mehr als 1 Megaelektronenvolt zur industriellen Sterilisierung eingesetzt werden;
- Einrichtungen, die mit radioaktiven Nukliden arbeiten oder diese besitzen, deren Aktivität für mindestens eine einzelne Strahlenquelle den D-Wert um das Tausendfache übersteigt;
- Einrichtungen, die mit radioaktiven Stoffen arbeiten oder Strahlenquellen für den Verkauf herstellen;
- Einrichtungen, die sich mit der Behandlung und Aufbereitung von radioaktiven Abfällen befassen;
- Einrichtungen, die Beschleuniger oder umschlossene radioaktive Strahlenquellen für die äußerlich angewandte Strahlentherapie oder die Brachytherapie (interne Strahlentherapie) einsetzen.
Klasse II
Der Klasse II zugehörig sind:
- Einrichtungen, die mit Radionukliden arbeiten oder diese besitzen, sofern die Aktivität einer einzelnen Strahlenquelle oder eines Stoffes den Freistellungswert um mindestens das Tausendfache übersteigt;
- Einrichtungen, die industrielle Radiographie anwenden, mit Ausnahme von Betrieben, die Ausrüstungen einsetzen, die in einer hierzu bestimmten Kabine betrieben werden;
- Einrichtungen, die sich mit der Sammlung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle befassen;
- Einrichtungen, bei denen sich eine oder mehrere Anlagen befinden, wo:
- Spaltmaterial erzeugt oder bereitgehalten wird;
- Bestrahlungen zu medizinischen Zwecken erfolgen, mit Ausnahme von Zahnröntgengeräten, die über keine dreidimensionale Bildgebungstechnik verfügen;
- Röntgengeräte oder andere Geräte zur Elektronenbeschleunigung verwendet werden, deren Elemente mit einer Potenzialdifferenz von mehr als 300 Kilovolt (kV) arbeiten;
- der beabsichtigte Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Erzeugung und Herstellung von Verbrauchsgütern, Medikamenten und medizinischen Geräten sowie die Einfuhr solcher Erzeugnisse stattfindet;
- Strahlenbehandlungen am Menschen für die nicht medizinische Bildgebung durchgeführt werden;
- Teilchenbeschleuniger und Elektrogeräte, die Neutronen erzeugen, vorhanden sind.
Klasse III
Der Klasse III zugehörig sind:
- Einrichtungen, die mit Radionukliden arbeiten oder diese besitzen, sofern die Aktivität einer einzelnen Strahlenquelle oder eines Stoffes dem Freistellungswert entspricht oder zwischen dem Freistellungswert und dem Tausendfachen des Freistellungswertes liegt;
- Einrichtungen, in denen Röntgengeräte oder andere Geräte zur Teilchenbeschleunigung eingesetzt werden, deren Elemente mit einer Potenzialdifferenz kleiner oder gleich 300 Kilovolt arbeiten, mit Ausnahme von Elektrogeräten, die mit einer Potenzialdifferenz kleiner oder gleich 30 Kilovolt arbeiten, sofern sie bei normalem Betrieb an keinem Punkt in 0,1 Meter Entfernung von ihrer zugänglichen Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 0,5 Mikrosievert pro Stunde erzeugen;
- Einrichtungen, die mit natürlichen radioaktiven Stoffen arbeiten oder diese besitzen, wenn die Aktivitätskonzentration höher oder gleich 100 Becquerel pro Gramm liegt. Diese Konzentration entspricht den Mutternukliden im Gleichgewicht mit den Tochternukliden;
- Einrichtungen, in denen Zahnröntgengeräte eingesetzt werden, die über keine dreidimensionale Bildgebungstechnik verfügen.
Klasse IV
Eine Methode kann von einer für Betriebe der Klassen I bis III anwendbaren Genehmigungspflicht ausgenommen sein, wenn die Menge oder die Konzentration der Radioaktivität den für die Klasse IV festgelegten Grenzwerten entspricht.
Diese Methoden bedürfen jedoch einer entsprechenden Erklärung bei der Abteilung Strahlenschutz (Division de la Radioprotection - DRP).
Der Klasse IV zugehörig sind:
- Einrichtungen, die mit Radionukliden arbeiten oder diese besitzen, wenn die Aktivität einer einzelnen Strahlenquelle oder eines Stoffes unter dem Freistellungswert liegt, 1/100 der Freistellungswerte aber übersteigt;
- Einrichtungen, die mit natürlichen radioaktiven Stoffen arbeiten oder diese besitzen, wenn die Aktivitätskonzentration zwischen 1 und 100 Becquerel pro Gramm liegt. Diese Konzentration entspricht den Mutternukliden im Gleichgewicht mit den Tochternukliden.
Hochradioaktive Strahlenquellen
Hochradioaktive Strahlenquellen gemäß Definition in der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 bringen erhebliche potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt mit sich.
Zusätzlich zu den Vorschriften für eine Einrichtung der Klasse II unterliegen hochradioaktive Strahlenquellen auch einer strengen Kontrolle von ihrer Herstellung bis zu ihrer Übergabe an eine zugelassene Anlage für ihre Langzeitlagerung oder Beseitigung.
Die Prävention von strahlungsbedingten Unfällen und Verletzungen erfordert die Kenntnis des Standorts der jeweiligen hochradioaktiven Strahlenquelle. Jede Quelle muss vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an bis zu ihrer Übergabe an eine zugelassene Anlage eingelagert und überprüft werden.
Sämtliche Änderungen der Gegebenheiten einer hochradioaktiven Strahlenquelle, zum Beispiel deren Standort oder Verwendung, sind bei der Abteilung Strahlenschutz zu registrieren und sind meldepflichtig. Der geeigneten Wiederverwendung, Aufbereitung (Recycling) oder Beseitigung solcher Strahlenquellen dürfen keine materiellen oder finanziellen Hindernisse im Wege stehen, wenn sie nicht weiter unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen verwendet werden.
Die einer gefährlichen Quelle entsprechenden Strahlenwerte (D-Werte) für eine Auswahl von Radionukliden sind in der Tabelle 1 von Anhang II des Strahlenschutzgesetzes vom 28. Mai 2019 definiert.
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