Weitere Informationen zum Bereich der Zahnradiologie

Die Inbetriebnahme und Verwendung von Röntgengeräten für medizinische Zwecke ist an drei Bedingungen geknüpft:

  1. Das Röntgengerät muss zuvor genehmigt worden sein (Art. 44 des Strahlenschutzgesetzes).
  2. Der unabhängige Sachverständige hat das ordnungsgemäß genehmigte Röntgengerät abgenommen und akzeptiert (Art. 53 und 102 des Strahlenschutzgesetzes).
  3. Nur ein Zahnarzt, der über die ministerielle Genehmigung zur Ausübung der zahnärztlichen Röntgendiagnostik verfügt, ist zur Verwendung des Röntgengeräts berechtigt. Er darf die Bestrahlung von Patienten nicht an Zahnarzthelferinnen oder Zahnarzthelfer delegieren (Art. 23 und 26 des Strahlenschutzgesetzes).

Nachstehend finden Sie alle wichtigen Links. Der Leitfaden (Pdf, 479 KB) enthält weitere Erläuterungen und Details.

Genehmigungen

  • Formulare für Genehmigungsanträge
  • Bei spezifischen Fragen zu Genehmigungsverfahren und zur Erlangung genauer Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie sich an die Abteilung Strahlenschutz wenden. Diese kann jedoch keine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation anbieten.
  • Im Zusammenhang mit Bewilligungsanträgen für ein CBCT sind die Vorlage einer Strahlenschutzberechnung und die obligatorische Beratung durch einen Experten von Amts wegen erforderlich.
  • Experten für Medizinphysik können Unterstützung bei den Verwaltungsformalitäten, Strahlenschutzberechnungen, der Abnahme der Anlagen und der Abnahmeprüfung des CBCT bieten.
  • Experten für Strahlenschutz können Unterstützung bei den Verwaltungsformalitäten, Strahlenschutzberechnungen und der Abnahme der Anlagen unter Strahlenschutzgesichtspunkten bieten.

        Experten für Strahlenschutz können jedoch nicht die Abnahmeprüfung des CBCT durchführen.

Kontrolle der Röntgengeräte durch den unabhängigen Sachverständigen: Abnahmeprüfung und regelmäßige Überprüfung

Vor der ersten Bestrahlung eines Patienten muss eine Abnahmeprüfung der Röntgengeräte durchgeführt werden, einschließlich der nicht patientenbezogenen Strahlenschutzaspekte (Art. 102.1 und 53 des Gesetzes).

Qualitätssicherungsprogramm

Nach der Kontrolle durch den unabhängigen Sachverständigen ist auf die Konstanz der medizinischen Bildgebungskette zu achten. Zu diesem Zweck sind monatliche Überprüfungen anhand der Belichtung eines speziellen Phantoms und die Dokumentation der erzielten Ergebnisse erforderlich.

Dosimetrische Studie

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 97 (Dosismessung) des Gesetzes vom 28. Mai 2019 über den Strahlenschutz, ist jede radiologische Einrichtung verpflichtet, eine Bewertung der durchschnittlichen Patientendosis durchzuführen.

Zu diesem Zweck bietet die Abteilung für Strahlenschutz Einrichtungen (die Panorama- oder dreidimensionale Röntgengeräte betreiben) ein Verfahren zur Bewertung der an Patienten abgegebenen Dosen an:

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