Ein Patient, der nicht in der Lage ist, seine Rechte vollständig auszuüben

Ein Patient kann sich in einer Lage befinden, in der er vorübergehend oder langfristig Probleme hat, seine Rechte vollständig auszuüben.

Dabei kann es sich um die folgenden Fälle handeln:

  • minderjähriger Patient, der noch nicht reif genug ist, um seine Interessen autonom und überlegt zu vertreten;
  • Patient, der unter Rechtschutz steht (Vormundschaft);
  • Patient, der nicht in der Lage ist, seine Rechte in Anspruch zu nehmen, beispielsweise ein Patient, der im Koma liegt.

Der minderjährige Patient

Die Ausübung der Rechte eines Patienten, der noch nicht volljährig ist (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) obliegt seinen Eltern oder, falls eine entsprechende Maßnahme ergriffen wurde, seinem Vormund.

Das Gesetz, in dem die Rechte und Pflichten von Patienten geregelt werden, hat eine Nuance in Bezug auf diese strenge Vorschrift eingeführt, die darauf beruht, inwiefern der Minderjährige in der Lage ist, seine Interessen in Bezug auf seine Gesundheit zu vertreten.

Der minderjährige Patient, der in der Lage ist, seine Interessen zu vertreten

Wenn der Gesundheitsdienstleister der Meinung ist, dass der minderjährige Patient in der Lage ist, seine Interessen in Bezug auf seine Gesundheit zu vertreten, erteilt er ihm die Befugnis, seine Rechte selbst und autonom auszuüben.

Der Gesetzgeber hat keine Altersgrenze festgelegt, um minderjährigen Patienten die Möglichkeit zu geben, Entscheidungen in Bezug auf ihre Gesundheit selbst zu treffen. Der Arzt, beziehungsweise alle anderen Gesundheitsdienstleister, die für den minderjährigen Patienten verantwortlich sind, müssen entscheiden, ob er über das notwendige Urteilsvermögen verfügt oder nicht.

Ein Minderjähriger, der seine Rechte selbst ausüben darf, kann verweigern, dass seine Eltern oder andere Vertreter in seine Behandlung einbezogen werden. Wenn der minderjährige Patient die Einbeziehung nicht verweigert, dann haben die Gesundheitsdienstleister das Recht, die Schweigepflicht gegenüber seinem oder seinen rechtlichen Vertreter(n) zu brechen.

Der minderjährige Patient, der nicht in der Lage ist, seine Interessen zu vertreten

In diesem Fall werden die Rechte in Bezug auf die Gesundheit des Patienten von den Eltern oder einem Vormund übernommen, sollte dies der Fall sein.

Abhängig von seinem Alter und seiner Reife wird der minderjährige Patient mehr oder weniger in die Ausübung seiner Rechte in Bezug auf seine Gesundheit einbezogen. Aber selbst wenn er nicht allein entscheiden kann, sollte seine Meinung möglichst berücksichtigt werden. Auf diese Weise kann der minderjährige Patient ein Partner im Rahmen der ihm erteilten Gesundheitspflege sein.

Der Patient, der unter Schutz steht

Im luxemburgischen Zivilrecht (Art. 488 ff. des Zivilrechts) gibt es 3 Schutzsysteme für volljährige Personen, die vom Betreuungsrichter umgesetzt und kontrolliert werden:

  • gerichtliche Schutzbetreuung;
  • Pflegschaft;
  • Vormundschaft.

Im Rahmen des Gesetzes zu den Rechten und Pflichten der Patienten wird dargelegt, auf welche Art und Weise die Rechte dieser unter Schutz stehenden Patienten ausgeübt werden.

Der Patient unter gerichtlicher Schutzbetreuung

Die gerichtliche Schutzbetreuung des Patienten bringt die geringsten Einschränkungen für die geschützte Person mit sich. Diese behält ein Höchstmaß an Unabhängigkeit.

Da der Patient unter gerichtlicher Rechtsbetreuung seine volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit behält, kann er seine Rechte in Gesundheitsfragen selbstständig ausüben und eine Vertrauensperson ernennen.

Der Patient unter Pflegschaft

Der durch eine Pflegschaft geschützte Patient übt seine Rechte grundsätzlich selbst aus, wird dabei aber von seinem Betreuer unterstützt. Er kann durch eine gerichtliche Entscheidung dazu ermächtigt werden, seine Rechte in Gesundheitsfragen alleine auszuüben.

Da ein Patient unter Pflegschaft seine Rechtsfähigkeit behält, kann er (bei Bedarf mit Hilfe des Betreuers) eine Vertrauensperson benennen.

Der Patient unter Vormundschaft

Die Vormundschaft ist mit umfassenderen Einschränkungen für die Person unter Schutz verbunden. Vormundschaft kommt zum Zug, wenn eine Person auf dauerhafte Weise vertreten werden muss, um ihre Rechtsgeschäfte ausführen zu können. Ein Patient unter Vormundschaft kann somit rechtlich gesehen seine Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen.

Wenn vor der Einrichtung der Vormundschaft rechtskräftig eine Vertrauensperson benannt wurde, werden die Interessen des Patienten unter Vormundschaft grundsätzlich von seiner Vertrauensperson vertreten.

Sollte es keine Vertrauensperson geben, oder wenn diese nicht eingreifen möchte, dann werden die Interessen des Patienten unter Vormundschaft von seinem Betreuer ausgeübt.

Der Vormundschaftsrichter kann anlässlich der Einrichtung der Vormundschaft oder auch später einen speziellen Vertreter benennen, der mit der Vertretung des Patienten in Gesundheitsfragen betraut wird.

Abhängig von den jeweiligen Kapazitäten wird der Patient unter Vormundschaft in die Ausübung seiner Rechte in Bezug auf seine Gesundheit einbezogen. Aber selbst wenn er nicht allein entscheiden kann, sollte seine Meinung möglichst berücksichtigt werden. Ein Patient unter Vormundschaft kann auf diese Weise in den Behandlungsprozess einbezogen werden.

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