Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand
Auskunftsanspruch
Grundsätzliches
Der Patient hat das Recht, alle seinen Gesundheitszustand und dessen voraussichtliche Entwicklung betreffenden Informationen zu erhalten. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Patient beabsichtigt, sich behandeln zu lassen. Selbst wenn die diagnostizierte Krankheit unheilbar ist, hat der Patient das Recht darauf, über seinen Gesundheitszustand informiert zu werden.
Der Gesundheitsdienstleister ist seinerseits verpflichtet, dem Patienten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen Gesundheitszustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung verstehen kann. Er ist verpflichtet, sich auf klare und verständliche Weise auszudrücken und sich zu vergewissern, dass der Patient die Informationen verstanden hat.
Diese Informationen können auf Wunsch des Patienten der Begleitperson mitgeteilt werden.
Therapeutische Ausnahme
In Ausnahmefällen ist der Arzt berechtigt, dem Patienten seinen Gesundheitszustand vorzuenthalten, wenn dem Patienten durch diese Information ein schwerer gesundheitlicher Schaden entstehen könnte. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme. Diese Informationen werden dem Patienten mitgeteilt, sobald das Risiko eines Schadens nicht mehr gerechtfertigt ist.
Der Arzt ist verpflichtet, sich im Vorfeld mit einem Kollegen zu beraten und sollte sich gegebenenfalls auch mit der Vertrauensperson des Patienten absprechen.
Sollte sich der Arzt für einen Einsatz der therapeutischen Ausnahme entscheiden, kann ein anderer Arzt des Patienten, der gegebenenfalls vom Patienten damit beauftragt wurde, weiterhin auf die Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten zugreifen. Der Arzt kann die therapeutische Ausnahme aufheben, wenn er der Meinung ist, dass die Schweigepflicht nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
Das Recht auf Nichtwissen
Grundsätzliches
Im Rahmen des Gesetzes hat der Patient sowohl das Recht auf Auskunft als auch das Recht auf Nichtwissen. Genauer gesagt handelt es sich um das Recht, unwissend zu bleiben. Es umfasst beispielsweise das Recht, nicht über eine unheilbare Krankheit informiert zu werden. Wenn der Patient von diesem Recht auf Nichtwissen Gebrauch machen möchte, wird dies in seiner Patientenakte vermerkt.
Die Freiheit des Patienten, sich eine Diagnose, Prognose oder sonstige Informationen nicht mitteilen zu lassen, wird grundsätzlich respektiert, es gibt aber auch Ausnahmen.
Ausnahmen
Wenn die Gesundheit des Patienten oder einer Drittperson durch eine Nichtübermittlung dieser Informationen Schaden nehmen könnte, ist der Gesundheitsdienstleister verpflichtet, den Patienten über seinen Gesundheitszustand aufzuklären (zum Beispiel im Falle einer schweren ansteckenden Krankheit).
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