Recht auf eine genau geführte Patientenakte
Die Patientenakte und Gesundheitsdaten
Im Rahmen des Gesetzes werden mit „Gesundheitsakte“ alle Unterlagen mit Daten, Bewertungen und Informationen jeglicher Art über den Gesundheitszustand eines Patienten sowie dessen Entwicklung im Rahmen der Behandlung bezeichnet, unabhängig von der jeweiligen Ausführung.
Dabei kann es sich um eine elektronische Patientenakte oder eine Akte im Papierformat handeln. Die Akte kann mehr oder weniger strukturiert angelegt werden, abhängig vom jeweiligen Kontext in dem der Gesundheitsdienstleister seine Tätigkeit ausübt.
In manchen Fällen haben unterschiedliche Gesundheitsdienstleister Zugang zu einer Patientenakte. Dies trifft insbesondere auf Krankenhauseinrichtungen zu. Deshalb sollte eine solche Patientenakte 3 Reiter beinhalten, um eine ganzheitliche Betreuung innerhalb des Krankenhauses zu garantieren:
- medizinisch;
- Pflege;
- Verwaltung.
Der Gesundheitsdienstleister hält hier die medizinischen Informationen und die Behandlungen des Patienten sowie die erzielten Ergebnisse fest, wie beispielsweise Laborergebnisse oder den Bericht nach einem Eingriff.
Auf diese Weise kann mithilfe einer Patientenakte der gesundheitliche Zustand eines Patienten chronologisch festgehalten werden, einschließlich der Entwicklung im Behandlungszeitraum.
Abhängig von der jeweiligen Zuteilung sind die einzelnen Gesundheitsdienstleister im Krankenhaus für ihre jeweiligen Aufgaben, ihre Verschreibungen und Leistungen zuständig sowie für alle anderen wichtigen Informationen für die Sicherheit und die optimale Entwicklung des Gesundheitszustandes des Patienten. Der Arzt ist beispielsweise für den medizinischen Bereich zuständig und die Pflegekräfte für die Pflege.
Per Gesetz ist festgelegt, dass die Gesundheitsdienstleister genau darauf achten müssen, dass die Patientenakte immer auf dem aktuellen Stand ist und dass sie mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden muss.
Recht auf Berichtigung, Ergänzung und Erklärung der Patientenakte
Innerhalb der obligatorischen Aufbewahrungszeit von 10 Jahren dürfen weder der Patient, noch der Gesundheitsdienstleister wichtige Elemente aus der Patientenakte entfernen. Allerdings dürfen ungenaue oder unvollständige Informationen unter Verantwortung des Gesundheitsdienstleisters berichtigt oder ergänzt werden. Die Berichtigung muss nachvollziehbar sein und gegebenenfalls rückgängig gemacht werden können.
Der Patient hat das Recht, den Gesundheitsdienstleister darum zu bitten, Informationen oder Unterlagen in seiner Patientenakte hinzuzufügen, wie beispielsweise seine Patientenverfügung oder den Namen seiner Vertrauensperson.
Er hat auch das Recht, den Gesundheitsdienstleister um die Erklärung der Inhalte der Akte zu bitten.
Recht auf Zugang zur Patientenakte
Per Gesetz haben der Patient und seine Vertreter ein umfassendes Zugangsrecht zu seiner Patientenakte. Diese Zugangsrechte auf die Patientenakte beziehen sich auch auf die Gesamtheit der Gesundheitsdaten, die im Besitz eines Gesundheitsdienstleisters sind.
Selbst Einsicht in seine Akte nehmen oder einen Dritten beauftragen
Der Patient kann mündlich oder schriftlich einen Antrag stellen, um seine Akte direkt einzusehen. Er kann sein Recht allein ausüben oder sich von einer Begleitperson unterstützen lassen.
Der Patient kann einem Dritten das Recht erteilen, seine Akte einzusehen. Sollte es sich bei diesem Dritten nicht um einen im Rahmen einer therapeutischen Beziehung mit dem Patienten tätigen Gesundheitsdienstleister handeln, muss diese Person über ein vom Patienten datiertes und unterzeichnetes Schriftstück verfügen.
Handelt es sich nicht um einen medizinischen Notfall, hat der Gesundheitsdienstleister 15 Werktage Zeit, um die Patientenakte dem Patienten oder seinem Beauftragten vorzulegen.
Eine Kopie der Akte beantragen
Der Patient kann auch mündlich oder schriftlich eine Kopie der Patientenakte beantragen beziehungsweise von bestimmten Elementen der Akte.
Der Gesundheitsdienstleister muss dem innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nachkommen. Er kann gegebenenfalls einen Betrag in Höhe der Kopierkosten in Rechnung stellen.
Einsichtnahme durch die Angehörigen eines verstorbenen Patienten
Sollte ein Patient versterben, haben bestimmte Angehörige das Recht, die Krankenakte des Patienten einzusehen, es sei denn der Patient hat dies zu Lebzeiten ausdrücklich schriftlich verboten. Zu den Angehörigen, die das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte haben, zählen:
- vom Patienten benannte Vertrauenspersonen;
- der nicht getrennt lebende Ehepartner oder rechtlich anerkannte Partner;
- die volljährigen Kinder;
- sonstige Anspruchsberechtigte;
- jede Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Patienten in einer Lebensgemeinschaft lebte.
Durch den Zugang zur Patientenakte haben die Genannten folgende Möglichkeiten:
- Erhalten von Informationen über die Todesursachen;
- Bewahren des Andenkens des Verstorbenen;
- Geltendmachen ihrer rechtmäßigen Ansprüche.
Die Eltern oder jegliche andere beziehungsberechtigte Person kann jederzeit Einsicht nehmen in die Patientenakte eines verstorbenen minderjährigen Patienten.
Ausnahmen in Bezug auf das Recht auf Zugang zur Patientenakte
Persönliche Anmerkungen
Der Gesundheitsdienstleister darf seine persönlichen Anmerkungen nicht mitteilen. Dabei handelt es sich um Anmerkungen, die für die persönliche Nutzung der Patientenakte bestimmt sind. Sie spiegeln Gedankengänge des Gesundheitsdienstleisters, seine Eindrücke oder Erwägungen wider. Von einer Offenlegung der persönlichen Anmerkungen gegenüber dem Patienten kann abgesehen werden, wenn diese weder die Behandlung noch die Fortsetzung der Behandlung betreffen.
Daten in Bezug auf Dritte
Der Gesundheitsdienstleister teilt keine Daten über Dritte mit. Personenbezogene Daten über Dritte werden im Allgemeinen nicht offengelegt, um die Privatsphäre der Letzteren zu schützen.
Therapeutische Ausnahme
Der Arzt ist berechtigt, dem Patienten seinen Gesundheitszustand vorzuenthalten, wenn dem Patienten durch diese Information ein schwerer gesundheitlicher Schaden entstehen könnte. In einem solchen Fall werden diese Informationen nicht direkt dem Patienten mitgeteilt. Diese Informationen können von einem anderen Arzt des Patienten eingesehen werden.
Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme. Die Ausnahme wird aufgehoben, sobald davon ausgegangen werden kann, dass diese Informationen der Gesundheit des Patienten nicht mehr schaden.
Das Diagnosegespräch
Ein Diagnosegespräch kann eingefordert werden, wenn die direkte Offenlegung bestimmter Elemente der Patientenakte ein Risiko für den Patienten mit sich bringt. Somit kann der Patient diese Elemente der Patientenakte nur unter Anwesenheit eines Gesundheitsdienstleisters einsehen, der in der Lage ist, den Patienten bei der Kenntnisnahme dieser Informationen zu beraten.
Der Zugang zu diesen Daten kann jedoch in Abwesenheit des Patienten durch einen Gesundheitsdienstleister erfolgen, der dem Patienten beratend zur Seite stehen kann, wenn ihm diese seine Gesundheit betreffenden Informationen bekanntgegeben werden.
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