Das Recht, in gegenseitigem Einvernehmen eine freie und informierte Entscheidung zu treffen

Laut Gesetz trifft der Patient die seine Gesundheit betreffenden Entscheidungen gemeinsam mit dem Gesundheitsdienstleister auf folgenden Grundlagen:

  • den durch ihn dem Gesundheitsdienstleister zur Verfügung gestellten Informationen;
  • den Informationen und Ratschlägen, die er vom Gesundheitsdienstleister erhält.

Somit erteilt das Gesetz dem Patienten das Recht, sich aktiv an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung.

Das Vertrauensverhältnis äußert sich in einem partnerschaftlichen Entscheidungsprozess, im Zuge dessen der Gesundheitsdienstleister und der Patient Informationen austauschen, der Patient die erforderliche Unterstützung erhält, um die verschiedenen Möglichkeiten abzuwägen, und seine Präferenzen zum Ausdruck bringen kann („Shared decision-making“).

Vor Beginn der Behandlung muss der Gesundheitsdienstleister eine freie, informierte Einwilligung des Patienten einholen.

Welche Informationen muss der Patient im Vorhinein bekommen?

Der Gesundheitsdienstleister ist verpflichtet, dem Patienten im Rahmen des Möglichen folgende Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit dieser ausreichende Überlegungen anstellen kann:

  • angemessene Informationen über die Ziele und voraussichtlichen Folgen der vorgeschlagenen Behandlung;
  • ihren Nutzen;
  • ihre etwaige Dringlichkeit;
  • die allgemein bekannten häufigen und schwerwiegenden Risiken und Nebenwirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Patienten;
  • die eventuell in Frage kommenden therapeutischen Alternativen oder Optionen;
  • die vorhersehbaren Folgen im Falle einer Ablehnung der Behandlung.

Auf ausdrückliche Anfrage des Patienten muss der Gesundheitsdienstleister auch Informationen zu den folgenden Punkten liefern:

  • die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Behandlung und die Modalitäten einer möglichen Kostenübernahme: eine Abschätzung des vom Patienten zu tragenden Kostenanteils, Mehrkosten bei einer Behandlung in der 1. Klasse usw.;
  • die voraussichtliche Verfügbarkeit der vorgeschlagenen Behandlung;
  • die Qualität und Sicherheit der empfohlenen Behandlung, einschließlich der Anzahl der vom Dienstleister ausgeführten Leistungen und der Komplikationsrate;
  • die voraussichtliche Dauer eines etwaigen Krankenhausaufenthalts;
  • den Zulassungs- oder Registrierungsstatus des Dienstleisters;
  • den Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflicht.

Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit zurückziehen. In einem solchen Fall muss der Arzt den Patienten über mögliche Folgen seiner Entscheidung informieren.

Wenn es im Rahmen eines Notfalls nicht möglich ist, die informierte Entscheidung des Patienten einzuholen und wenn sein Wille nicht bekannt ist, hat der Gesundheitsdienstleister das Recht, die in dieser medizinischen Situation erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wie und von wem wird der Patient informiert?

Der Gesundheitsdienstleister informiert den Patienten grundsätzlich mündlich auf eine klare und verständliche Weise, die dem Begriffsvermögen des Patienten angemessen ist. Damit der Patient eine ausreichende Bedenkzeit hat, sollte die Aufklärung rechtzeitig erfolgen.

Persönliche Informationen werden grundsätzlich mündlich mitgeteilt. Sie können auch schriftlich festgehalten werden, damit der Patient während der Bedenkzeit über schriftliche Unterlagen und der Gesundheitsdienstleister über einen Beleg verfügt.

Das Gesetz sieht vor, dass die Aufklärung auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch erfolgen kann. Bei Bedarf kann sich der Patient von einem Dolmetscher begleiten lassen.

Wie drückt der Patient seine Einwilligung aus?

Grundsätzlich erfolgt die Einwilligung in die Behandlung oder die Ablehnung der Behandlung mündlich, manchmal aber auch schriftlich. Die Einwilligung kann auch implizit sein, nämlich wenn aus dem Verhalten des Patienten eindeutig hervorgeht, dass er die Behandlung erhalten will, etwa wenn der Patient den Arm ausstreckt, um eine Injektion zu erhalten.

Der Gesundheitsdienstleister hat in allen Fällen sicherzustellen, dass der Patient die im Vorfeld mitgeteilten Informationen über seinen Gesundheitszustand erhalten und verstanden hat.

Zum letzten Mal aktualisiert am