Recht auf freie Wahl des Gesundheitsdienstleisters
Mit Ausnahme von Notfällen hat der Patient das Recht, seinen Gesundheitsdienstleister frei zu wählen.
Die Wahlfreiheit des Patienten betrifft Folgendes:
- seinen Arzt;
- sein Krankenhaus (außer im Falle von Bereitschaftsdienst);
- seinen häuslichen Pflegedienst;
- seine Apotheke;
- seinen Physiotherapeuten;
- seinen Zahnarzt usw.
Der Patient hat das Recht, jederzeit einen anderen Gesundheitsdienstleister auszuwählen oder zu konsultieren, um beispielsweise eine 2. Meinung einzuholen.
Aus praktischer Sicht sind die Auswahlmöglichkeiten jedoch teilweise limitiert. Besonders im Krankenhausbereich ist die Wahl des Gesundheitsdienstleisters durch die Organisation der Stationen auf die von der jeweiligen Einrichtung zugelassenen Gesundheitsdienstleister beschränkt.
Seinerseits hat ein Gesundheitsdienstleister das Recht, die Behandlung eines Patienten aus persönlichen oder beruflichen Gründen zu verweigern, außer in Notfällen. Eine solche Ablehnung darf nicht diskriminierend sein. Aber auch bei einer Ablehnung ist der Gesundheitsdienstleister verpflichtet, Notfalldienst zu leisten und muss die Kontinuität seiner Behandlung sicherstellen.
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