Recht auf eine Begleitperson

Alle Patienten haben das Recht auf Hilfe durch einen Dritten, um sich bei den Formalitäten und Entscheidungen in Bezug auf ihre Gesundheit begleiten und helfen zu lassen. Diese Person wird „Begleitperson des Patienten“ genannt. Dabei handelt es sich entweder um ein Familienmitglied, einen nahestehenden Freund, einen Gesundheitsdienstleister oder eine andere Person der Wahl.

Die Begleitperson hat selbst keine Rechte. Sie wird in dem vom Patienten gewünschten Maße in seine Betreuung eingebunden.

Die Rolle

Die Rolle der Begleitperson des Patienten ist es, ihn zu begleiten und ihm im gewünschten Maße bei seinen Formalitäten und Entscheidungen in Bezug auf seine Gesundheit zu helfen. Er berät und unterstützt den Patienten, der jedoch weiterhin seine Entscheidungen selbst trifft.

Die Rolle der Begleitperson kann in der Beratung einer nahestehenden Person bestehen, in Hilfestellung durch Übersetzung oder Transport usw.

Die Vertrauensperson ist nicht dasselbe wie die Begleitperson des Patienten.

Die Schweigepflicht

Wenn der Patient dem zustimmt, wird die Schweigepflicht der Begleitperson gegenüber aufgehoben.

Der Gesundheitsdienstleister kann jedoch jederzeit frei entscheiden, Gespräche mit dem Patienten in Abwesenheit der Begleitperson zu führen.

Die Benennung

Patienten, die sich begleiten lassen möchten, müssen keine Formalitäten erfüllen. Der Gesundheitsdienstleister hält die Identität der Begleitperson in der Patientenakte fest.

Die Patientenakte

Bei Abwesenheit des Patienten hat die Begleitperson keinen Zugriff auf die Patientenakte. Hierfür benötigt diese eine spezifische schriftliche Vollmacht.

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