Aussetzung der Abschiebung

Der Gesundheitsdienst für Einwanderer (Service santé des migrants) muss auf Antrag des für die Einwanderung zuständigen Ministeriums medizinische Stellungnahmen in Hinblick auf eine Aussetzung der Abschiebung erstellen.

Einem Ausländer kann unter folgenden Bedingungen eine Aussetzung gewährt werden:

  • sein Gesundheitszustand erfordert eine Behandlung, die ihm nicht verweigert werden darf, da dies schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit haben könnte;
  • die betroffene Person weist nach, dass ihr die erforderliche Behandlung in dem Land, in das sie abgeschoben werden soll, nicht gewährt werden kann.

Sind alle diese Bedingungen erfüllt, erhält die Person eine Aussetzung der Abschiebung für maximal 6 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung, wobei die Dauer von 2 Jahren nicht überschritten werden darf.

Erfordert der Gesundheitszustand dieser Person am Ende dieser 2 Jahre weiterhin Gesundheitsleistungen, kann ihr eine „Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen“ erteilt werden.

Die Aussetzung der Abschiebung kann auf die Familienangehörigen ausgeweitet werden, die voraussichtlich aus dem Staatsgebiet abgeschoben werden und die die betroffene Person begleiten.

Die Person, der eine Aussetzung der Abschiebung gewährt wird, erhält eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.

Diese Bescheinigung berechtigt zu:

  • einer medizinischen Betreuungsleistung;
  • einer Sozialhilfeleistung.

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