Menschen mit besonderen Bedürfnissen - Menschen mit Behinderung
Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Menschen mit Behinderung und Sicherheit und Gesundheit
Als behinderter Arbeitnehmer gilt jede Person, die eine um mindestens 30 % verminderte Erwerbsfähigkeit aufweist, und zwar infolge:
- eines Arbeitsunfalls, der sich ereignet hat, als sie bei einem ordnungsgemäß auf luxemburgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen beschäftigt war;
- eines Krieges oder einer Besatzung; oder
- einer körperlichen, geistigen, sensorischen oder psychischen Behinderung und/oder aufgrund von psychosozialen Schwierigkeiten, die die Beeinträchtigung verschlimmern, und deren Eignung für die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder in einer geschützten Werkstatt anerkannt wurde. (…)
Anträge auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer sind an die medizinische Kommission (Commission médicale) zu richten, die in Artikel L. 564-2 des Arbeitsgesetzbuches (Code du travail) vorgesehen ist.
Arbeitsgesetzbuch: Art. L. 561-1. – 561-6.
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