Pflichten des Arbeitgebers in Sachen Sicherheit und Gesundheit

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in allen arbeitsbezogenen Bereichen zu gewährleisten. Die Pflichten der Arbeitnehmer im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben keine Auswirkungen auf den Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen arbeitsmedizinischen Dienst zu organisieren oder ihm beizutreten gemäß den Bestimmungen des Artikels L. 321-1.

Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) Art. L. 312-1., L. 321-1.

Meldung der risikobehafteten Arbeitsplätze

Der Arbeitgeber muss:

  1. über eine Bewertung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verfügen, einschließlich der Gefahren für Arbeitnehmergruppen, die besonderen Risiken ausgesetzt sind;
  2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und das erforderlichenfalls zu verwendende Schutzmaterial bestimmen;
  3. eine Liste der Arbeitsunfälle führen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 3 Arbeitstagen geführt haben;
  4. Berichte über Arbeitsunfälle, die seine Arbeitnehmer erlitten haben, erstellen und so schnell wie möglich an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) weiterleiten.

Werden risikobehaftete Arbeitsplätze ermittelt, muss der Arbeitgeber der Abteilung für Arbeitsmedizin (Division de la santé au travail) alle 3 Jahre eine Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze im Unternehmen zukommen lassen.

Hierzu muss der Arbeitgeber oder die von ihm ernannte Person (vorzugsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit) als „für die Bestandsaufnahme zuständige Person“ eine Meldung der Bestandsaufnahme der Risiken (déclaration d'inventaire des risques) ausfüllen.

Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) Art. L. 312-5. , Art. L. 326-4.

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