Medizinische Untersuchungen
Medizinische Untersuchungen durch die Arbeitsmediziner der arbeitsmedizinischen Dienste (Service de santé au travail - SST)
Einstellungsuntersuchung
Jeder, der sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, wird vor der Einstellung einer medizinischen Untersuchung durch den Arbeitsmediziner unterzogen.
Findet die medizinische Untersuchung nach der Einstellung statt, wird der Arbeitsvertrag unter einer vertragsauflösenden Bedingung geschlossen.
Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Folglich wird der Arbeitsvertrag von Rechts wegen aufgrund der Erklärung, dass der Arbeitnehmer für die bei der Einstellungsuntersuchung vorgesehene Beschäftigung ungeeignet ist, aufgelöst.
Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) Art. L. 326-1
Regelmäßige Untersuchungen
Folgende Arbeitnehmer müssen sich regelmäßigen medizinischen Untersuchungen unterziehen:
- jünger als 21 Jahre;
- bekleiden einen risikobehafteten Arbeitsplatz;
- eine regelmäßige medizinische Untersuchung wurde vom Arbeitsmediziner bei der Einstellungsuntersuchung für sinnvoll erachtet;
- Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten.
Die Abstände der Untersuchungen werden durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt.
Arbeitsgesetzbuch Art. L. 326-3, L. 326-4, L. 211-14.
Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit
Nimmt ein Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 6 Wochen aufgrund von Krankheit oder Unfall seine Arbeit wieder auf, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsmediziner darüber zu informieren.
Arbeitsgesetzbuch; Art. L. 326-6.
Medizinische Untersuchungen auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des Arbeitsmediziners
Der Arbeitsmediziner kann, sofern er dies entweder aufgrund des Gesundheitszustands der Betroffenen oder ihrer besonderen Arbeitsbedingungen oder gesundheitlicher Vorfälle im Unternehmen für notwendig erachtet, oder auf Antrag des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers oder auf Antrag der Personalvertretung medizinische Untersuchungen durchführen, die über die in Artikel L. 326-3 vorgesehenen Untersuchungen hinausgehen.
Arbeitsgesetzbuch Art. L. 326-5.
Untersuchungen im Rahmen des Verfahrens zur beruflichen Wiedereingliederung
Die (interne oder externe) berufliche Wiedereingliederung richtet sich an Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer Behinderung oder aufgrund von Verschleiß nicht in der Lage sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben, ohne jedoch eine Invalidenrente zu erhalten. Ziel ist es, die berufliche Wiedereingliederung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Der Arbeitnehmer kann entsprechend seiner verbleibenden Fähigkeiten intern oder extern einem anderen Arbeitsplatz oder einer anderen Arbeitsregelung zugewiesen werden.
Arbeitsgesetzbuch Art. L. 326-9, 551-1 ff., 552-1 ff.
Medizinische Untersuchungen durch die Arbeitsmediziner der Abteilung für Arbeitsmedizin bei der Gesundheitsbehörde
Stellt der Arbeitsmediziner die Nichteignung des Arbeitnehmers für einen Arbeitsplatz fest, haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Recht, einen Antrag auf Überprüfung beim leitenden Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin (Division de la Santé au Travail) der Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) zu stellen.
Arbeitsgesetzbuch Art. L. 326-9., 327-1.
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