Arbeitsunfälle
Unfälle am Arbeitsplatz
Laut Gesetz werden Unfälle, die der Versicherte durch die Arbeit oder bei der Arbeit erleidet, als Arbeitsunfälle bezeichnet.
Diese sehr knappe Definition wurde von der luxemburgischen Rechtsprechung ergänzt, die klarstellt, dass ein Arbeitsunfall durch ein plötzliches, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes Ereignis gekennzeichnet ist, das während der Arbeit eine Schädigung des menschlichen Organismus verursacht. Das Merkmal des plötzlichen Eintretens ermöglicht eine genaue zeitliche Bestimmung des Unfalls sowie die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit, wobei es sich bei einer Krankheit um ein allmählich eintretendes, sich langsam entwickelndes Ereignis handelt.
Das plötzliche Eintreten einer körperlichen Schädigung während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall. Es sei denn, die Unfallversicherung (Association d’assurance accidents - AAA) weist nach, dass die Verletzung durch eine von der versicherten Tätigkeit unabhängige Ursache herbeigeführt wurde. Der Nachweis der zeitlichen und örtlichen Bedingungen obliegt dem Versicherten.
Wegeunfälle
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf dem Hin- und Rückweg:
- zwischen dem Hauptwohnsitz, dem Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist, oder jedem anderen Ort, an den sich der Versicherte aus familiären Gründen üblicherweise begibt, und dem Arbeitsplatz;
- zwischen dem Arbeitsplatz und dem Restaurant, der Kantine, oder allgemeiner gesagt, dem Ort, an dem der Versicherte in der Regel seine Mahlzeiten zu sich nimmt.
Dabei muss es sich nicht zwingend um den direktesten Weg handeln, wenn der Umweg im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich ist oder getätigt wird, um ein im Haushalt des Versicherten lebendes Kind zu einer Drittperson, welcher dieses Kind anvertraut wird, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, zu bringen oder von dort abzuholen.
Nicht versichert ist ein Wegeunfall, den der Versicherte verursacht oder zu dem er durch grobe Fahrlässigkeit beigetragen hat, oder wenn der Weg aus einem persönlichen und nicht mit den wesentlichen Bedürfnissen des Alltags oder der beruflichen Tätigkeit zu vereinbarenden Grund unterbrochen oder hierfür ein Umweg gemacht wurde.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale) Art. 93
Meldung von Arbeitsunfällen
Mit Ausnahme von außergewöhnlichen, ordnungsgemäß begründeten Umständen hat jeder Versicherte, der einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, umgehend seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss jeden Arbeitsunfall bei der AAA melden, indem er alle auf dem vorgeschriebenen Formular verlangten Angaben macht. Die Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters auf dem Anzeigeformular ist zwingend erforderlich.
Wird keine Meldung an die AAA gesendet, kann die Person, die behauptet, einen Unfall erlitten zu haben, binnen einer Frist von einem Jahr Einwände erheben. Bevor die AAA eine Entscheidung trifft, fordert sie die Stellungnahme der Person an, in deren Zuständigkeit die Unfallmeldung fällt.
Die Entscheidung der AAA, einen gemeldeten Unfall nicht als Arbeits- oder Wegeunfall zu betrachten, wird dem Unfallopfer mitgeteilt.
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