Nicht mündige minderjährige Schwangere
Wer kann einen Schwangerschaftsabbruch beantragen?
In Luxemburg kann jede Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch beantragen. Egal ob volljährig oder nicht.
Wenn die Schwangere noch minderjährig und unmündig ist, ist die Zustimmung einer der folgenden Personen erforderlich:
- des oder der Erziehungsberechtigten;
- des gesetzlichen Vertreters.
Allerdings kann eine minderjährige, unmündige Frau sich auch dafür entscheiden, es geheim zu halten, sofern sie bei jedem Schritt des Verfahrens von einer volljährigen Vertrauensperson begleitet wird.
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