Gesetzliche Frist zur Durchführung
Welche gesetzliche Frist gilt in Luxemburg zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs?
In Luxemburg kann jede Schwangere bis Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche oder bis zur 14. Woche nach der letzten Regelblutung einen Schwangerschaftsabbruch beantragen.
Nach Ablauf dieser Frist kann noch immer ein Schwangerschaftsabbruch erfolgen, wenn 2 qualifizierte Ärzte schriftlich attestieren, dass die Schwangerschaft eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Schwangeren oder das ungeborene Kind darstellt.
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