Schutz von schwangeren und stillenden Frauen

Schwangere profitieren von einer Reihe von Schutzmaßnahmen: Diese reichen von der Einstellung bis zum Ende der Stillzeit ihres Kindes.

Schwangerschaft und Einstellung

Schwangere Frauen sind nicht verpflichtet, ihren potenziellen Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch über ihre Schwangerschaft zu informieren.

Stellt der Arbeitgeber eine diesbezügliche Frage, müssen sie diese nicht beantworten. Eine Schwangerschaft ist Teil des Privatlebens.

Wird eine Schwangere eingestellt, greift der Mutterschutz erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Arbeitgeber über ihren Zustand informiert hat.

Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz greift erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangere ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert hat.

Die Mitteilung der Schwangerschaft erfolgt mittels Einreichung eines ärztlichen Attests, das die Schwangerschaft bescheinigt und den voraussichtlichen Entbindungstermin benennt. Der Arbeitgeber muss mindestens 10 Wochen vor diesem Termin informiert werden. Der Arbeitgeber sendet das Attest an die zuständige Krankenkasse.

Lassen Sie sich bei persönlicher Übergabe den Erhalt mittels Unterschrift auf der Abschrift oder auf einer Kopie des Attests, die bei Ihnen verbleiben, vom Arbeitgeber bestätigen.

Um während der Schwangerschaft Risiken zu vermeiden, die mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen könnten, ist es ratsam, den Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren, um gegebenenfalls eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen zu können.

Arztbesuche während der Arbeitszeit

Schwangere dürfen ohne Lohn- bzw. Gehaltseinbußen während der Arbeitszeit für Vorsorgeuntersuchungen ihren Frauenarzt aufsuchen.

Freistellung von der Arbeit während der Schwangerschaft oder Stillzeit

Eine Reihe von Arbeiten werden als gesundheits- und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten für schwangere oder stillende Frauen eingestuft.

Dabei wird zwischen 2 Kategorien von risikobehafteten Arbeiten unterschieden:

  • Arbeiten, die Gefahren durch physikalische Einwirkungen bergen;
  • Arbeiten, die Gefahren durch biologische oder chemische Arbeitsstoffe bergen.

Ist eine schwangere oder stillende Frau einer dieser Gefahren ausgesetzt, kann der zuständige Arbeitsmediziner den Arbeitgeber auffordern, vorübergehend ihren Arbeitsplatz oder ihre Arbeitszeit anzupassen.

Ist eine solche Anpassung nicht möglich, muss der Arbeitnehmende ohne Einkommensverlust ein anderer Arbeitsplatz zugeteilt werden.

Ist auch die Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich, ordnet der Arbeitsmediziner eine Freistellung der schwangeren oder stillenden Frau von der Arbeit an.

Für die Dauer der Freistellung hat die schwangere oder stillende Frau Anspruch auf eine Geldleistung, die dem Krankengeld gleichgestellt ist und von der Krankenkasse bezahlt wird.

Nachtarbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr

Möchte eine schwangere oder stillende Frau nicht in der Nacht arbeiten, weil diese Arbeit eine Gefahr für ihre Gesundheit oder Sicherheit darstellt, muss sie einen entsprechenden Antrag per Einschreiben an den Arbeitgeber senden.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsmediziner binnen 8 Tagen nach Erhalt des Schreibens hinzuziehen.

Der Arbeitsmediziner gibt innerhalb von 15 Tagen, nachdem er vom Arbeitgeber hinzugezogen wurde, eine Stellungnahme ab. Er übermittelt seine Stellungnahme an den Arbeitgeber und die betroffene Arbeitnehmerin.

Ist der Arbeitsmediziner der Meinung, dass Nachtarbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Schwangeren darstellt, muss der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau (bis zum 1. Geburtstag des Kindes) an einen Tagesarbeitsplatz versetzen.

Der Lohn bzw. das Gehalt der Schwangeren darf nicht angepasst werden. Die sich aus der Versetzung ergebende Einkommensdifferenz wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse erstattet.

Ist die Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmende für den Zeitraum, der für den Schutz ihrer Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist, von der Arbeit freistellen.

Schwangerschaft und Überstunden

Schwangere oder stillende Frauen können nicht dazu verpflichtet werden, Überstunden zu leisten.

Kündigungsschutz

Schwangere oder Wöchnerinnen sind gegen ordentliche Kündigungen geschützt. Sie können auch nicht zu einem Vorgespräch bezüglich einer möglichen Kündigung eingeladen werden. Vor einer Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung sind sie hingegen nicht geschützt.

Der Kündigungsschutz beginnt ab dem 1. Tag der ärztlich festgestellten Schwangerschaft und endet 12 Wochen nach der Entbindung.

Hat die Schwangere ihren Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft informiert und erhält ein Kündigungsschreiben, kann sie ihrem Arbeitgeber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens per Einschreiben ein ärztliches Attest zur Bescheinigung der Schwangerschaft zukommen lassen.

Die Arbeitnehmende kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens mit einem einfachen Brief beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen, dass die Kündigung für nichtig erklärt wird.

Auflösung des Vertrags und Recht auf vorrangige Wiedereinstellung

Am Ende des Mutterschaftsurlaubs kann die Arbeitnehmende ihren Arbeitsvertrag fristlos kündigen, ohne eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen zu müssen.

Ein Jahr lang hat sie Anrecht auf bevorzugte Wiedereinstellung einschließlich sämtlicher Vergünstigungen, die ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zustanden. Möchte sie wiedereingestellt werden, muss sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Schwangerschaft und Probezeit

Verfügt die Schwangere über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit, wird die Probezeit ab dem Tag der Einreichung des ärztlichen Attests bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs ausgesetzt.

Die restliche Probezeit beginnt am Ende des Kündigungsschutzes, das heißt 12 Wochen nach der Entbindung, neu zu laufen.

Betriebszugehörigkeit und Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit als Arbeitszeit betrachtet. Er muss daher bei der eventuellen Zahlung einer Prämie, eines 13. Monatsgehalts oder anderer Vergünstigungen berücksichtigt werden.

Stillzeit bzw. -pause

Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub und/oder Elternurlaub wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ihr Kind weiter stillen, haben Anspruch auf eine „Stillzeit“ oder „Stillpause“.

Stillende Frauen haben Anspruch auf eine Stillzeit von zweimal 45 Minuten pro Arbeitstag, und zwar eine zu Beginn und eine am Ende des Arbeitstages.

Wird der Arbeitstag nur von einer einstündigen Pause unterbrochen oder ist es der Frau nicht möglich, ihr Kind in der Nähe ihres Arbeitsortes zu stillen, können die beiden Stillzeiten zu einer einzigen Stillzeit von 90 Minuten zusammengelegt werden.

Die Stillzeit gilt als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann von der stillenden Frau ein ärztliches Attest über das Stillen verlangen. Jahresurlaub und Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub wird bei der Berechnung des Jahresurlaubs als Arbeitszeit betrachtet. Die Schwangere hat folglich während ihres Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf ihren Jahresurlaub.

Der vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs nicht in Anspruch genommene Urlaub wird innerhalb der gesetzlichen Fristen auf die Zeit nach dem Mutterschaftsurlaub übertragen. Er muss daher grundsätzlich bis zum Ende des Jahres oder, je nach eventuell geltendem Tarifvertrag, bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden.

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