Hinterbliebenenrente
Im Falle des Todes eines Versicherten oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsrente kann von der Nationalen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente gewährt werden. Diese Leistung ist Teil der Hinterbliebenenleistungen.
Mögliche Begünstigte
Die folgenden Personen können Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, sofern sie die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen:
- Der überlebende Ehepartner
- Der überlebende Partner (im Rahmen einer anerkannten Partnerschaft)
- Der geschiedene Ehepartner
- Der ehemalige Partner
- Die Eltern in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 2. Grad sowie die Verwandten in gerader Linie bis zum 2. Grad
- Die Waisen
Die Hinterbliebenenrente wird gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Unterschied des Geschlechts gewährt.
Erläuterung zur Partnerschaft
Der Begriff „Partner” bezeichnet Personen, die in einer in Luxemburg oder im Ausland offiziell angemeldeten Partnerschaft leben. Eine im Ausland geschlossene Partnerschaft muss die gleichen rechtlichen Auswirkungen haben wie eine in Luxemburg anerkannte Partnerschaft, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
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