Anerkennung der Pflegeperson
Wenn eine Person regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, Hilfe und Pflege leistet, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegekraft ausgewählt werden.
Diese Pflegekraft kann sein:
- ein Familienmitglied;
- eine Privatperson;
- eine Fachkraft, die nicht Teil eines Hilfs- und Pflegenetzwerks ist.
Der Referent der AEC beurteilt, ob diese Person in der Lage und bereit ist, die notwendige Hilfe und Pflege für die pflegebedürftige Person zu leisten. Wenn sie als Pflegeperson in Betracht kommt, verpflichtet sie sich, die Hilfe und Pflege entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem Hilfs- und Pflegenetzwerk zu leisten.
Der Referent der AEC entscheidet über die Aufteilung der von der Pflegeperson und dem Pflege- und Betreuungsnetzwerk zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen.
Wenn die Pflegeperson vorübergehend (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub) oder dauerhaft nicht verfügbar ist, hat die pflegebedürftige Person weiterhin die Möglichkeit, ein Netzwerk von Pflege- und Betreuungsdiensten in Anspruch zu nehmen, um die Fortsetzung ihrer Betreuung sicherzustellen.
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