Im Ausland arbeiten

Der Grundsatz der Sozialversicherungsmitgliedschaft lautet, dass die Mitgliedschaft in dem Mitgliedstaat besteht, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, also in dem Mitgliedstaat, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die es ermöglichen, bei einer Tätigkeit im Ausland die Mitgliedschaft in Luxemburg aufrechtzuerhalten.

Grenzüberschreitende Telearbeit

Seit dem 1. Juli 2023 muss jede Telearbeitstätigkeit, die von einem Arbeitnehmer ausgeübt wird, der nicht auf luxemburgischem Gebiet wohnt, bei der Gemeinsamen Sozialversicherungsanstalt (CCSS) gemeldet werden.

Es gibt verschiedene Fälle:

  • Telearbeit, die in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über Telearbeit fällt und zwischen 25 % und weniger als 50 % der Arbeitszeit ausmacht;
  • Telearbeitsaktivitäten, die regelmäßig ausgeübt werden und nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über Telearbeit fallen (weniger als 25 % oder 50 % und mehr der Arbeitszeit), sind als Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu betrachten (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Alle Anwendungsbedingungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit sowie das entsprechende Meldeverfahren sind auf der Website des CCSS verfügbar:

Regelmäßige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU/des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich tätig ist, muss der Arbeitgeber oder Bevollmächtigte einen Antrag bei der CCSS stellen, um die geltenden Rechtsvorschriften zu ermitteln.

Je nach Wohnsitzland des Arbeitnehmers gibt es verschiedene Fälle.

Wenn luxemburgisches Recht gilt, sind zwei Situationen möglich:

  • Wenn der Arbeitnehmer noch nicht versichert ist: Die CCSS nimmt seine Versicherung auf, stellt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung A1 aus und informiert die zuständige Stelle des Wohnsitzlandes über EESSI.
  • Wenn der Arbeitnehmer bereits versichert ist: Die CCSS stellt die Bescheinigung A1 direkt aus und benachrichtigt die zuständige ausländische Stelle ebenfalls auf elektronischem Wege.

Entsendung

Bevor ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen ins Ausland entsandt wird, muss der Arbeitgeber die Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft bei der luxemburgischen Sozialversicherung beantragen.

Es werden drei Situationen unterschieden:

  1. Entsendung in ein Land der EU, des EWR, in die Schweiz oder ins Vereinigte Königreich.
  2. Entsendung in ein Drittland mit einem bilateralen Abkommen mit Luxemburg.
  3. Entsendung in ein Drittland ohne bilaterales Abkommen.

Die Gemeinsame Sozialversicherungsanstalt (CCSS) prüft den Antrag je nach betroffenem Land auf der Grundlage der luxemburgischen und europäischen Gesetzgebung und/oder der bilateralen Abkommen. Spezifische Rubriken sind auf der Website der CCSS verfügbar.

Arbeitnehmer, die regelmäßig in mehreren Ländern der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs tätig sind, müssen die zuständige Behörde ihres Wohnsitzlandes informieren, die dann die geltenden Rechtsvorschriften festlegt.

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