Nomenklaturkommission
Artikel 65 des Sozialgesetzbuchs sieht die Einrichtung einer Nomenklaturkommission vor. Von Gesundheitsdienstleistern erbrachte und von der Kranken- und Mutterschaftsversicherung übernommene Tätigkeiten, professionelle Dienstleistungen und Prothesen sind in verschiedenen Nomenklaturen aufgeführt.
In den einzelnen Nomenklaturen der Gesundheitsdienstleister wird jede Tätigkeit oder Dienstleistung mit demselben Kennbuchstaben und einem Koeffizienten bezeichnet. Beim Kennbuchstaben handelt es sich um ein Zeichen, dessen Wert in Geldeinheiten auf konventionellem Weg festgelegt wird. Beim Koeffizienten handelt es sich um eine Zahl, die den Wert jeder professionellen Tätigkeit ausdrückt, die in den einzelnen genannten Nomenklaturen eingetragen ist.
Die Festlegung der Nomenklaturen erfolgt durch großherzogliche Verordnung auf Grundlage von Empfehlungen der Nomenklaturkommission, wobei auch das Collège Médical sowie der Oberste Rat der Gesundheitsberufe befragt werden. Bei der Nomenklaturkommission handelt es sich um ein Beratungsorgan, das seine Einschätzung zu Nomenklaturen in Bezug auf die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe abgibt.
Aufgaben
Aufgabe der Nomenklaturkommission ist es, seine Einschätzung zu Nomenklaturen in Bezug auf Tätigkeiten und Dienstleistungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe abzugeben.
Zusammensetzung
Die Nomenklaturkommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- 2 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, die durch gemeinsamen Erlass der Minister für soziale Sicherheit und Gesundheit ernannt werden. Eines dieser Mitglieder muss Arzt sein;
- 2 vom Vorstand der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) ernannten Mitgliedern;
- 2 Mitgliedern, die von der bzw. den Gruppierungen ernannt werden, die den Vertrag für Ärzte unterzeichnen;
- abhängig von der Nomenklatur zwei Mitgliedern, die von den Gruppierungen ernannt werden, die den entsprechenden Vertrag unterzeichnen.
Für jedes vollwertige Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied festgelegt.
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben wird die Kommission von der Abteilung für medizinische Expertise (Cellule d’expertise médicale - CEM) unterstützt, bei der Stellungnahmen zu den vorgelegten Sachverhalten angefordert wird.
Die Nomenklaturkommission kann sich selbst mit allen Sachverhalten befassen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie kann auch von den Ministern, die für soziale Sicherheit oder Gesundheit zuständig sind, vom Collège Médical, dem Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, der Nationalen Gesundheitskasse, der Überwachungskommission oder von den Parteien, die Verträge unterzeichnet haben, mit allen Vorschlägen zur Aufnahme, Änderung oder Streichung von Handlungen, Dienstleistungen oder Lieferungen befasst werden.
Zum letzten Mal aktualisiert am