Arzneimittel
2023/11 - Circulaire (Pdf, 205 KB) sur le remplacement de MEPHENON 5mg par METHASAN 40 mg
2018/10 - Hinweis (Pdf, 518 KB) zu aus Cannabis und Hanf gewonnenen Produkten
Neben dem medizinischen Gebrauch von Cannabis sind in letzter Zeit zahlreiche als cannabidiolhaltig (CBD) deklarierte Produkte auf dem luxemburgischen Markt aufgetaucht. CBD gehört zu den wichtigsten Wirkstoffen des Cannabis, auch Hanf genannt, ebenso wie das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC). CBD hat im Gegensatz zu den Tetrahydrocannabinolen, die auf der Betäubungsmittelliste stehen[1], keine psychotrope Wirkung. Der Gebrauch von Tetrahydrocannabinolen ist streng reglementiert. Zu den Produkten, die der Werbung zufolge aus Hanfsorten mit geringem THC-Gehalt, aber erhöhtem CBD-Gehalt gewonnen werden, gehören insbesondere E-Liquids für elektronische Zigaretten, Kosmetikprodukte und Kapseln sowie Lebensmittel. Aus diesem Grund möchten die Gesundheitsbehörden die für diese Produkte geltenden Rechtsvorschriften gern klären. Das luxemburgische Gesetz sieht nämlich vor, dass Cannabis generell verboten ist, insbesondere die Produktion, der Besitz und der Gebrauch[2]. Daher sind alle Produkte, die aus Cannabispflanzen extrahiertes Cannabidiol enthalten, verboten, es sei denn sie fallen unter die im folgenden beschriebenen Ausnahmeregelungen[3]. Jeder THC-Gehalt in Endprodukten, und sei er noch so gering, ist verboten. Produkte und insbesondere E-Liquids auf CBD-Basis sind somit verboten, wenn sie THC enthalten, egal wie viel, und nicht aus autorisierten Sorten und Pflanzenteilen gewonnen wurden. Darüber hinaus fördert die Werbung für CBD-Produkte zuweilen die Verwechslung zwischen Cannabis und CBD und bewirbt somit Cannabis allgemein. Diese Praxis könnte ein Verstoß gegen das geänderte Gesetz vom 19. Februar 1973 über den Verkauf von Arzneistoffen und die Bekämpfung von Drogenmissbrauch darstellen. [1]Großherzogliche Verordnung vom 4. März 1974 über bestimmte Giftstoffe, [2] Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf von Arzneistoffen und die Bekämpfung von Drogenmissbrauch [3] Artikel 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 26. März 1974, die die Liste der Betäubungsmittel festlegt
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