Weitere Informationen zum Bereich der Veterinärradiologie
Die Inbetriebnahme und Verwendung von Röntgengeräten für veterinärmedizinische Zwecke unterliegt drei Bedingungen:
- Das Röntgengerät muss zuvor genehmigt worden sein (Art. 44 des Strahlenschutzgesetzes).
- Der unabhängige Sachverständige hat die Röntgenanlage (Wandschutz, Strahlenschutzvorrichtungen, Kennzeichnung usw.) und das gemäß Art. 53 des Strahlenschutzgesetzes ordnungsgemäß zugelassene Röntgengerät abgenommen und akzeptiert; technische Einzelheiten zu dieser Kontrolle sind im Anhang zur Zulassungsverfügung aufgeführt.
- Jeder Tierarzt, der das Röntgengerät benutzt, erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung (6 Stunden) und der Fortbildung (4 Stunden alle 5 Jahre) im Bereich Strahlenschutz (Art. 29.2.b und 29.3.b des Gesetzes und Art. 13.2. der großherzoglichen Verordnung über den Strahlenschutz).
Genehmigungen
- Antragsformular für die Genehmigung (Pdf) zum Betrieb einer Einrichtung der Klasse III für die Durchführung von Untersuchungen zu veterinärmedizinischen Zwecken.
Unter der Rubrik „Berufliche Exposition und Exposition der Öffentlichkeit” ist eine Strahlenschutzberechnung beizufügen, in der die Anforderungen an den Schutz von Wänden, Decken und Türen gemäß dem Leitfaden für Strahlenschutzberechnungen festgelegt sind (PDF, 978 KB) (Pdf) beizufügen (im Falle eines einfachen Austauschs eines zugelassenen Röntgengeräts kann es ausreichend sein, den Abnahmebericht für das alte Gerät beizufügen, sofern der Standort nicht um mehr als 20 cm verändert wird und die Hochspannung nicht um mehr als 10 kV erhöht wird).
(Lassen Sie Anhang I A leer, da die Verwendung radioaktiver Quellen für veterinärmedizinische Zwecke in Luxemburg nicht gerechtfertigt ist) – füllen Sie bitte Anhang I B aus:
- Geben Sie unter „Praxis” z. B. an: „Veterinärradiologie – stationäre Röntgenanlage” oder z. B. „Tierärztliche Radiologie – Tragbares Röntgengerät (Röntgen beim Kunden)“ oder geben Sie alle Ihre Praktiken genauer an, indem Sie die Art der Bildgebung angeben – Rubrik „Quelle: Mobilität“ unter folgendem Link: Liste der bestehenden Praktiken im Bereich der Veterinärmedizin (PDF, 141 KB) (Pdf)
Externe Experten (Pdf, 10 KB) können bei den Verwaltungsformalitäten und Strahlenschutzberechnungen behilflich sein. Die Abnahme der Röntgenanlagen nach der Installation muss von einer dieser Personen durchgeführt werden.
Abnahme der Röntgenanlage
Die Genehmigung erlaubt die Installation des zugelassenen Röntgengeräts an dem im Antrag angegebenen Ort und umfasst die vom Installateur dieses Geräts durchgeführten technischen Überprüfungen gemäß den Vorgaben des Herstellers. Zögern Sie nicht, die Anwesenheit des Installateurs für Fragen zur Funktionsweise des Röntgengeräts, des Bildempfängers, der Bildverarbeitungs- und -speichersoftware usw. zu nutzen.
Vor der ersten Bestrahlung eines Tieres muss eine Abnahme der Röntgenanlage (Art. 53 des Gesetzes) durch einen externen Sachverständigen (Pdf, 10 KB) durchgeführt werden.
Zögern Sie nicht, die Anwesenheit des Sachverständigen für alle Ihre Fragen zu nutzen.
Verwendung der Röntgenanlage
Ein Anhang zur Genehmigung legt die allgemeinen Bedingungen für Einrichtungen fest, die Röntgengeräte im Bereich der Veterinärmedizin einsetzen.
Die dosimetrische Überwachung kann durch einen zugelassenen Dosimetriedienst gewährleistet werden (Pdf, 29 KB).
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