Sexuelle Belästigung

Als sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis ist jedes Verhalten sexueller Natur oder jedes sonstige Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, von dem derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiß oder wissen müsste, dass es die Würde eines Menschen verletzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Das Verhalten ist unerwünscht, unangemessen, missbräuchlich und verletzend für den Menschen, gegen den es gerichtet ist.
  2. Die Tatsache, dass ein Mensch ein solches Verhalten seitens des Arbeitgebers, eines Arbeitnehmers, eines Kunden oder eines Lieferanten ablehnt oder toleriert, dient ausdrücklich oder implizit als Grundlage für eine Entscheidung, die die Rechte dieses Menschen in Sachen beruflicher Ausbildung, Beschäftigung, Erhalt des Arbeitsplatzes, Beförderung, Gehalt oder jede andere beschäftigungsrelevante Entscheidung beeinflusst.
  3. Ein solches Verhalten schafft ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Demütigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld für den Menschen, gegen den es gerichtet ist.

Besagtes Verhalten kann körperlich, verbal oder nonverbal sein.

Es wird von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen.

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) ist dafür zuständig, die Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen.

Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) Art. L. 245-1. – 245-8.

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