Mobbing
Mobbing im Arbeitsverhältnis ist jedes Verhalten, das durch seine Wiederholung oder Systematisierung die Würde oder die psychische oder physische Unversehrtheit einer Person verletzt.
Geschäftsreisen, berufliche Weiterbildungen, Kommunikation im Zusammenhang mit oder aufgrund der Arbeit auf welche Weise auch immer und auch außerhalb der normalen Arbeitszeit sind integraler Bestandteil der Arbeitsleistung.
Mobbing ist ein Phänomen, das aus wiederholten Feindseligkeiten einer Gruppe oder eines Einzelnen (schlechte Behandlung, Schikanen, Abwertung) gegenüber Mitarbeitern aller Hierarchie-Ebenen besteht.
Erfährt der Arbeitgeber von Mobbing im Arbeitsverhältnis, muss er Maßnahmen ergreifen, um diese Mobbinghandlungen unverzüglich zu unterbinden.
Wird das Mobbing im Arbeitsverhältnis fortgesetzt, nachdem Maßnahmen umgesetzt wurden oder falls der Arbeitgeber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, kann der betroffene Arbeitnehmer oder der Betriebsrat mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) einschalten.
Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt hört den Arbeitnehmer, der sich als Opfer von Mobbing im Arbeitsverhältnis betrachtet, sowie den mutmaßlichen Täter der Mobbinghandlung und eventuell auch andere Arbeitnehmer und den Arbeitgeber oder dessen Vertreter an.
Nach Untersuchung des Falls und Durchführung der Anhörungen erstellt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt einen Bericht, der gegebenenfalls Empfehlungen und Vorschläge für Maßnahmen zur Beendigung der Mobbinghandlungen enthält.
Spätestens 45 Tage nach Eingang der Fallakte übermittelt der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts oder sein Vertreter den vollständigen Bericht an den betreffenden Arbeitgeber. Liegen Mobbinghandlungen vor, weist der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts den Arbeitgeber an, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Mobbinghandlungen unverzüglich beendet werden, und zwar innerhalb einer gemäß den einzelnen Punkten des Berichts festgelegten Frist.
Bei Nichteinhaltung der ordnungsgemäß zugestellten Anordnung innerhalb der auferlegten Frist ist der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts berechtigt, dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe gemäß Artikel L. 614-13 des Arbeitsgesetzbuches (Code du travail) aufzuerlegen.
Arbeitsgesetzbuch Art. L. 246-1. – 246-7.
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