Einstellungsuntersuchung und regelmäßige medizinische Untersuchung
Einstellungsuntersuchung
Die Einstellungsuntersuchung ist für alle Arbeitnehmer in Luxemburg Pflicht. Bei risikobehafteten Arbeitsplätzen muss sie vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Bei allen anderen Arbeitsplätzen kann die Untersuchung innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Arbeitsaufnahme durchgeführt werden.
Regelmäßige medizinische Untersuchung
Die regelmäßige Untersuchung ist in Luxemburg nur für bestimmte Arbeitnehmerkategorien Pflicht: junge Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit risikobehafteten Arbeitsplätzen und auf speziellen Antrag des Arbeitsmediziners. Die Abstände hängen von den Risiken und/oder dem Alter des Arbeitnehmers ab. Sie betragen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Sporadische medizinische Untersuchung
Die sporadische Untersuchung erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers, des gemischten Betriebsausschusses oder des Arbeitsmediziners.
Freiwillige medizinische Untersuchung
Nach einer 6-wöchigen unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit oder dem Wechsel an einen potenziell gefährlichen Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Arbeitsmediziner informieren, der dann über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung entscheidet.
Verbotene Untersuchungen
Es ist verboten, sich an den Arbeitsmediziner zu wenden, damit dieser prüft, ob die Krankschreibung begründet war.
Der Arbeitsmediziner darf keine Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Nachweis von AIDS durchführen.
Widerspruch gegen die Entscheidung eines Arbeitsmediziners
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber kann gegen die im Rahmen der regelmäßigen Untersuchungen getroffenen Entscheidungen auf Nichteignung oder Eignung bei den Inspektionsärzten der Abteilung für Arbeitsmedizin und Umwelt (Division de la santé au travail et de l'environnement) Widerspruch einlegen. Die Arbeitsinspektionsärzte entscheiden nach einer medizinischen Untersuchung oder nehmen bei Bedarf eine Beurteilung des Arbeitsplatzes vor.
Der Antrag auf erneute Überprüfung muss binnen 40 Tagen nach der Entscheidung des Arbeitsmediziners gestellt werden.
Gegen die Entscheidung der Abteilung für Arbeitsmedizin und Umwelt kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral des assurances sociales) Widerspruch eingelegt werden.
Publikation
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