Urlaub aus familiären Gründen

Sowohl der Vater als auch die Mutter haben, wenn beide berufstätig sind, Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen, und zwar 2 Tage pro Jahr und Kind unter 15 Jahren.

Wenn der Gesundheitszustand Ihres Kindes Ihre Anwesenheit erfordert, stellt Ihnen der behandelnde Arzt ein ärztliches Attest für Urlaub aus familiären Gründen aus.

Das ärztliche Attest besteht aus 3 Teilen. Ein Teil muss an den Arbeitgeber gesendet werden, der 2. Teil geht an die Krankenkasse und der 3. verbleibt bei Ihnen.

Das ärztliche Attest muss Folgendes bescheinigen:

  • die gesundheitlichen Probleme Ihres Kindes;
  • die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Elternteils;
  • die erforderliche Anwesenheitsdauer.

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber am Tag der Abwesenheit von diesem Umstand in Kenntnis setzen.

Das ärztliche Attest mit der Identifikationsnummer des Kindes und des betreffenden Elternteils muss spätestens am 3. Tag vorgelegt werden.

Verlängerung nach Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung

Im Falle einer schweren Krankheit oder eines außergewöhnlich schweren Gebrechens, zum Beispiel wenn das Kind an Krebs erkrankt ist oder an einer Krankheit leidet, die einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 2 Wochen erfordert, kann der Urlaub nach Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) verlängert werden.

In diesem Fall muss der Elternteil dem kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung einen medizinischen Bericht über den Gesundheitszustand seines Kindes vorlegen.

Der Urlaub aus familiären Gründen ist einem Krankheitsurlaub gleichgestellt (Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit). Der Arbeitgeber streckt seinem Arbeitnehmer die Entschädigung der Krankenkasse vor. Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber anschließend die Entschädigung für den Urlaub aus familiären Gründen.

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