Elternurlaub

Elternurlaub kann von berufstätigen Eltern eines Kindes unter 5 Jahren genommen werden, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend unterbrechen oder reduzieren möchten, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen.

Arbeiten beide Elternteile im Großherzogtum Luxemburg und erfüllen die Bedingungen, hat jeder Elternteil einen individuellen Anspruch auf Elternurlaub für dasselbe Kind.

Bedingungen für den Anspruch auf Elternurlaub

Um Anspruch auf Elternurlaub zu haben, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Diese Bedingungen betreffen die Eltern, aber auch das Kind.

Elternurlaub kann in Anspruch nehmen, wer:

  • seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und dort dauerhaft lebt;
  • einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, und zwar:
    • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder bei Aufnahme des zu adoptierenden Kindes;
    • bei Beantragung des Elternurlaubs;
    • zum Zeitpunkt, an dem der Elternurlaub beginnt;
    • ohne Unterbrechung während mindestens 12 Monaten am Stück unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs (die Bedingung der ununterbrochenen Beschäftigung und der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse wird als erfüllt angesehen, wenn Sie in dem Jahr vor Beginn des Elternurlaubs keine Unterbrechungen von insgesamt mehr als 7 Tagen haben);
    • während der gesamten Dauer des Elternurlaubs;
  • während dieses Zeitraums bei der Krankenversicherung pflichtversichert war;
  • während der Dauer des Elternurlaubs nicht berufstätig ist oder seine berufliche Tätigkeit reduziert und sich während dieses Urlaubs hauptsächlich der Erziehung seines Kindes widmet.

Bedingungen in Bezug auf das Kind

Das Kind:

  • darf das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (mindestens die Hälfte des Elternurlaubs muss bereits vor dem 5. Geburtstag des Kindes genommen worden sein);
  • muss kraft Gesetzes Teil Ihrer Familie sein;
  • muss in Ihrem Haushalt aufwachsen;
  • muss Kindergeld beziehen.

Elternurlaub nehmen – so geht’s

Haben beide Elternteile Anspruch auf Elternurlaub, muss der Elternurlaub von einem Elternteil direkt nach Ende des Mutterschaftsurlaubs oder Adoptionsurlaubs genommen werden (1. Elternurlaub).

Der andere Elternteil kann den 2. Elternurlaub vor Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes nehmen.

Hat keiner der beiden Elternteile den 1. Elternurlaub (im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub) genommen, verfällt dieser. Dennoch kann einer der beiden Elternteile den 2. Elternurlaub nehmen.

Hat nur ein Elternteil Anspruch auf Elternurlaub, insbesondere weil der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, kann er diesen jederzeit ab Ende der 8. Woche nach der Geburt und vor Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes nehmen.

Mindestens die Hälfte des Elternurlaubs muss vor dem 5. Geburtstag des Kindes genommen werden.

Antrag beim Arbeitgeber

Für den 1. Elternurlaub (im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub)

Der 1. Elternurlaub muss mindestens 2 Monate vor Beginn des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der Antrag muss per Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Der Arbeitgeber darf den ordnungsgemäß beantragten 1. Elternurlaub weder ablehnen noch einen Aufschub verlangen.

Der Arbeitgeber kann jedoch den Teilzeitelternurlaub ablehnen und den Elternteil verpflichten, einen Vollzeitelternurlaub zu nehmen.

Elternurlaub bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes (2. Elternurlaub)

Der 2. Elternurlaub muss mindestens 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubs beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der Antrag muss per Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Der Arbeitgeber kann den Elternurlaub nicht ablehnen, darf jedoch aus betrieblichen Gründen einen Aufschub verlangen.

Der Urlaub darf um höchstens 2 Monate verschoben werden, außer wenn das Unternehmen weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt oder es sich um einen Saisonbetrieb handelt. In diesen Fällen kann der Elternurlaub um bis zu 6 Monate oder bis nach der Saison verschoben werden.

Ein Aufschub des Elternurlaubs ist nicht möglich, wenn der Zustand des Kindes die Anwesenheit des Elternteils erfordert.

Mindestens die Hälfte des Elternurlaubs muss vor dem 5. Geburtstag des Kindes genommen werden.

Ausnahmen

  • Ein alleinerziehender Elternteil kann den Elternurlaub innerhalb der für den 2. Elternurlaub vorgesehenen Frist von 5 Jahren nehmen.
  • Sind Sie in der Probezeit, so können Sie den Elternurlaub erst nach Ende der Probezeit beantragen und nehmen.

Neu

Wenn Sie den Urlaub nicht im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub nehmen möchten und der andere Elternteil den 2. Elternurlaub nimmt, können Sie einen 3-monatigen unbezahlten Urlaub beantragen.

Dieser Urlaub muss 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubs mittels Einschreiben mit Rückantwort beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der Arbeitgeber muss den beantragten Urlaub dann bewilligen. Er darf keinen Aufschub verlangen.

Antrag bei der Zukunftskasse

Antrag auf Elterngeld für den 1. Elternurlaub

Der Antrag für den 1. Elternurlaub muss schriftlich innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung beim Arbeitgeber gestellt werden.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Eintragung des Kindes im Personenstandsregister muss eine Geburtsurkunde an die Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE) gesandt werden.

Ein ärztliches Attest, welches das Stillen bescheinigt und in diesem Fall zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs dient, muss vor der 7. Woche nach der Entbindung an die Zukunftskasse gesandt werden (gleiches Attest wie für die Krankenkasse). Wird der Mutterschaftsurlaub nicht verlängert, müssen Sie die CAE ebenfalls davon in Kenntnis setzen.

Antrag auf Elterngeld für den 2. Elternurlaub

Der Antrag für den 2. Elternurlaub muss innerhalb von 15 Tagen nach Antwort des Arbeitgebers oder, falls keine Antwort eingeht, innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 4-wöchigen Frist, die ab Antragstellung beim Arbeitgeber zu laufen beginnt, gestellt werden. Diese 4 Wochen entsprechen der Frist, innerhalb welcher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informieren muss, falls er den Aufschub des Urlaubs verlangt. Antwortet der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist, wird dies als Zustimmung des Arbeitgebers interpretiert.

Dauer des Elternurlaubs

Der Urlaub muss vollständig und auf einmal genommen werden. Er ist nicht aufteilbar. Beginnen Sie vor dem Ende des Elternurlaubs wieder zu arbeiten, müssen Sie die gesamte bis zu diesem Zeitpunkt erhaltene Entschädigung zurückzahlen.

Nicht in Anspruch genommener Elternurlaub kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Vollzeitelternurlaub

Selbst wenn Sie nur Teilzeit arbeiten, können Sie für 6 Monate Vollzeitelternurlaub nehmen.

In diesem Fall setzen Sie Ihren Arbeitsvertrag für 6 Monate vollständig aus.

Bei Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen wird die Dauer des Elternurlaubs mit der Anzahl an Kindern desselben Entbindungs- oder Adoptionsvorgangs multipliziert. Der Antrag auf Elternurlaub gilt für alle Kinder desselben Entbindungs- oder Adoptionsvorgangs. Haben Sie Zwillinge, so haben Sie Anspruch auf 2 mal 6 Monate, das heißt 12 Monate.

Die beiden Elternteile können nicht gemeinsam Vollzeitelternurlaub nehmen. Beantragen die beiden Elternteile diesen gleichzeitig, hat der Elternteil Vorrang, dessen Familienname im Alphabet zuerst kommt.

Teilzeitelternurlaub

Sie können für 12 Monate auch Teilzeitelternurlaub nehmen.

Hierfür ist jedoch die Zustimmung Ihres Arbeitgebers erforderlich.

Ist Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden, können Sie lediglich Vollzeitelternurlaub nehmen.

Sie können Teilzeitelternurlaub beantragen, unabhängig davon, ob Sie Vollzeit oder bereits in Teilzeit arbeiten.

Beispiel:

Wenn Sie halbtags, das heißt 20 Stunden pro Woche arbeiten und Vollzeitelternurlaub beantragen, setzen Sie Ihre Arbeit für 6 Monate vollständig aus und haben für 6 Monate Anspruch auf das Elterngeld für Vollzeitelternurlaub.

Wenn Sie halbtags, das heißt 20 Stunden pro Woche arbeiten und Teilzeitelternurlaub beantragen, müssen Sie Ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Unternehmens, das heißt um 20 Stunden, reduzieren: 20 Stunden-20 Stunden = 0 Stunden. Sie setzen Ihre Arbeit für 12 Monate vollständig aus und haben für 12 Monate Anspruch auf das Elterngeld für Teilzeitelternurlaub.

Der Teilzeitelternurlaub kann von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden, sofern sie eine permanente Betreuung des Kindes gewährleisten.

Elternurlaub und Arbeitsverhältnisse

Für die Dauer des Elternurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt. Er wird nach dem Ende des Elternurlaubs automatisch weitergeführt, es handelt sich nicht um einen neuen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Stelle oder eine vergleichbare Stelle mit derselben Vergütung freizuhalten.

Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag nicht während des Elternurlaubs kündigen, ausgenommen wegen schwerwiegender Verfehlung.

Sind Sie in der Probezeit, so können Sie den Elternurlaub erst nach Ende der Probezeit beantragen und nehmen.

Beginnt während des Elternurlaubs der Mutter ein neuer Mutterschaftsurlaub, wird der Elternurlaub ausgesetzt. Das Elterngeld wird durch das Mutterschaftsgeld ersetzt. Der restliche Elternurlaub wird auf die Zeit nach dem Mutterschaftsurlaub verschoben und dann genommen.

Der Elternurlaub begründet keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

Elterngeld

Während des bezahlten Elternurlaubs haben Sie Anspruch auf eine von der Zukunftskasse (CAE) gezahlte monatliche Entschädigung.

Das Elterngeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei, mit Ausnahme des Anteils des Krankenversicherungsbeitrags für Sachleistungen und des Pflegeversicherungsbeitrags. Die Rentenversicherungsbeiträge werden für die Dauer des Elternurlaubs vom Staat bezahlt.

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