Geburtszulage

Die Geburtszulage dient dazu, Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes zu schützen, indem eine regelmäßige medizinische Kontrolle Ihrer Schwangerschaft und Ihres Kindes bis zum Alter von 2 Jahren sichergestellt wird.

Die Geburtszulage ist in 3 Teilbeträge unterteilt:

  • vorgeburtliche Zulage;
  • eigentliche Geburtszulage;
  • nachgeburtliche Zulage.

Vorgeburtliche Zulage

Die vorgeburtliche Zulage ist der 1. Teilbetrag der Geburtszulage. Die vorgeburtliche Zulage wird zusammen mit der eigentlichen Geburtszulage nach der Geburt des Kindes ausbezahlt.

Voraussetzungen für den Erhalt der vorgeburtlichen Zulage:

  • Sie müssen Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der letzten medizinischen Untersuchung vor der Geburt im Großherzogtum Luxemburg haben;
  • Sie müssen sich zu bestimmten Zeitpunkten während Ihrer Schwangerschaft 5 ärztlichen Untersuchungen bei einem Frauenarzt unterzogen haben;
  • Sie müssen sich einer zahnärztlichen Untersuchung unterzogen haben.

Formalitäten

Bei Ihrem ersten Besuch bei Ihrem Frauenarzt erhalten Sie das Antragsformular für die vorgeburtliche Zulage und den Mutterpass.

Der Frauenarzt ergänzt das Formular bei jedem Besuch mit seinem Stempel und seiner Unterschrift.

Der Zahnarzt versieht dasselbe Formular mit seinem Stempel und seiner Unterschrift.

Sobald das Formular von Ihrem Zahnarzt und Ihrem Frauenarzt komplett ausgefüllt wurde, lassen Sie sich Ihren Wohnsitz von Ihrer Gemeindebehörde auf dem Formular bestätigen.

Anschließend senden Sie das ausgefüllte Formular an die Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE).

Eigentliche Geburtszulage

Die Auszahlung der Geburtszulage und der vorgeburtlichen Zulage erfolgt nach der Geburt des Kindes.

Voraussetzungen für den Erhalt der eigentlichen Geburtshilfe:

  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Geburt Ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben;
  • Sie müssen sich innerhalb von 2 bis 10 Wochen nach der Geburt einer postnatalen gynäkologischen Untersuchung unterzogen haben;
  • Sie müssen im Großherzogtum Luxemburg entbunden haben, außer in Ausnahmefällen.

Personen mit Wohnsitz in Luxemburg, die ein Kind adoptieren, haben ebenfalls Anspruch auf die Geburtszulage.

Formalitäten

Senden Sie einen Auszug aus der Geburtsurkunde zusammen mit dem Antragsformular für die Geburtszulage an die Zukunftskasse (CAE).

Die Gemeindebehörde des Geburtsorts Ihres Kindes händigt Ihnen das Antragsformular für die Geburtszulage aus, wenn Sie die Geburt des Kindes beim Standesbeamten anzeigen.

Der Frauenarzt muss das Formular bei Ihrer nachgeburtlichen Untersuchung ausfüllen.

Sobald das Formular von Ihrem Frauenarzt ausgefüllt wurde, lassen Sie sich Ihren Wohnsitz von Ihrer Gemeindebehörde auf dem Formular bestätigen.

Anschließend senden Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit einem Auszug aus der Geburtsurkunde an die Zukunftskasse (CAE).

Das Formular muss zusammen mit dem Auszug aus der Geburtsurkunde an die Zukunftskasse (CAE) gesendet werden.

Nachgeburtliche Zulage

Die nachgeburtliche Zulage ist der 3. Teilbetrag der Geburtszulage. Dieser wird nach dem 2. Geburtstag Ihres Kindes ausbezahlt.

Voraussetzungen für den Erhalt der nachgeburtlichen Zulage:

  • Ihr Kind muss bis zur Vollendung seines 2. Lebensjahres ständig im Großherzogtum Luxemburg gelebt haben;
  • Ihr Kind muss innerhalb der in der großherzoglichen Verordnung festgelegten Fristen 6 ärztlichen Untersuchungen unterzogen worden sein.

Formalitäten

Das Formular wird Ihnen in der Geburtsklinik nach der Entbindung oder bei Ihrem ersten Kinderarztbesuch ausgehändigt.

Sobald das Formular von Ihrem Kinderarzt ausgefüllt wurde, lassen Sie sich Ihren Wohnsitz von Ihrer Gemeindebehörde auf dem Formular bestätigen.

Anschließend senden Sie das ausgefüllte Formular an die Zukunftskasse (CAE).

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