Im Ausland erstattete Leistungen

Die Übernahme der Kosten und die zu erledigenden Formalitäten variieren je nachdem, ob es sich um nicht geplante oder geplante Behandlungen im Ausland handelt.

Für Grenzgänger ist die Krankenkasse des Wohnsitzlandes für die Übernahme der in diesem Land erbrachten Gesundheitsleistungen zuständig.

Nicht geplante Behandlungen im Ausland

Medizinische Behandlungen, die während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts erforderlich sind, gelten als nicht geplant, wenn sie nicht bis zur Rückkehr nach Luxemburg aufgeschoben werden können, ohne dass die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht.

Die Modalitäten für die Übernahme der Gesundheitskosten variieren je nach Zielland. Es können drei Situationen auftreten:

  1. Länder der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz, Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich.
  2. Länder, mit denen Luxemburg ein Abkommen geschlossen hat: Bosnien-Herzegowina, Tunesien, Türkei, Kap Verde und Marokko.
  3. Länder, mit denen Luxemburg kein Abkommen geschlossen hat: Übernahme der Kosten nach besonderen Regeln.

Geplante Behandlungen im Ausland

Medizinische Behandlungen gelten als geplant, wenn sie im Voraus geplant werden können und keine sofortige Intervention erfordern.

Die Übernahme der Kosten für diese Art von Behandlungen im Ausland hängt davon ab, ob eine vorherige Genehmigung der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) erforderlich ist oder nicht.

Für eine Behandlung in einem Land der Europäischen Union (EU), in der Schweiz, in Norwegen, Island oder Liechtenstein:

  • Prüfen Sie, ob für die Behandlung eine vorherige Genehmigung der CNS erforderlich ist.
  • Informieren Sie sich über die vor der Abreise zu erledigenden Formalitäten.

Für alle anderen Länder ist eine vorherige Genehmigung der CNS erforderlich.

Wenn eine Genehmigung erforderlich ist, muss der behandelnde Arzt (Allgemeinmediziner oder Facharzt, der in Luxemburg oder im Ausland praktiziert) das Formular für die vorherige Genehmigung ausfüllen. Dieses Dokument muss vollständig ausgefüllt und medizinisch begründet sein und sollte idealerweise mindestens zwei Wochen vor Beginn der Behandlung an die CNS übermittelt werden. Der Arzt muss die medizinischen Gründe angeben, aus denen die Behandlung nicht in Luxemburg, einem anderen EU-Land, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt werden kann.

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