Grenzgänger

Personen, die in Luxemburg arbeiten, aber in einem anderen Land (Frankreich, Belgien oder Deutschland) wohnen, gelten als Grenzgänger. Als Versicherte der luxemburgischen Sozialversicherung haben sie in Luxemburg denselben Anspruch auf Gesundheitsleistungen wie Einwohner. Diese Gleichbehandlung gilt auch für ihre Familienangehörigen, sofern diese nicht in ihrem Wohnsitzland versichert sind.

Um auch in ihrem Wohnsitzland Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen zu können, sind bestimmte Verwaltungsformalitäten erforderlich, um die Koordinierung zwischen dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem und dem des betreffenden Landes sicherzustellen.

Grenzgänger müssen insbesondere:

  • die Formalitäten für die Übernahme der Kosten für Gesundheitsleistungen in ihrem Wohnsitzland erledigen
  • das vorgesehene Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit befolgen
  • sich über die in ihrem Land geltenden Erstattungsmodalitäten informieren, insbesondere über mögliche nationale Besonderheiten (z. B. die Zusatzerstattung für belgische Grenzgänger).

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