Dienstleistungen

Grundlegende Lebensaktivitäten (AEV), zu Hause oder in einer Einrichtung

Die AEV umfassen die fünf Bereiche Körperpflege, Ausscheidung, Ernährung, Ankleiden und Mobilität.

Wenn die Schwelle für die Gewährung von AEV erreicht ist, können weitere Leistungen gewährt werden:

  1. Aktivitäten zur Unterstützung der Selbstständigkeit, zu Hause oder in einer Einrichtung: spezielle Einzel- oder Gruppenaktivitäten
  2. Aktivitäten zur Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit zu Hause: Einzelbetreuung zu Hause, Gruppenbetreuung in einer Tagesstätte, Nachtbetreuung, Schulung von Pflegepersonen, Unterstützung bei der Haushaltsführung
  3. Begleitende Maßnahmen in Einrichtungen: Betreuung einer pflegebedürftigen Person während des Tages
  4. Beteiligung an den Kosten für Inkontinenzmaterial: Eine pflegebedürftige Person, die zu Hause lebt, erhält einen monatlichen Pauschalbetrag zur Beteiligung an den Kosten für Inkontinenzmaterial. Lebt die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung, muss sie die Kosten für Inkontinenzmaterial nicht selbst tragen.
  5. Übernahme des Rentenversicherungsbeitrags der Pflegeperson: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge für die Pflegeperson (Familienangehöriger oder Angestellter) übernehmen, die die Pflege zu Hause übernimmt.

Bestimmte Aktivitäten oder Leistungen sind nicht an die Bedingung der Eintrittsschwelle gebunden. Dabei handelt es sich um:

  • die Schulung im Umgang mit technischen Hilfsmitteln;
  • die Übernahme der Kosten für technische Hilfsmittel;
  • die Übernahme der Kosten für Autoumrüstungen;
  • die Übernahme der Kosten für Wohnungsanpassungen.

Beantragung von Leistungen bei der Pflegeversicherung

Der Antrag auf Leistungen kann auf verschiedene Weise gestellt werden:

  • Verwaltung für die Bewertung und Kontrolle der Pflegeversicherung (AEC)
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS)
  • Auf der Website www.guichet.lu

Der Antrag auf Leistungen besteht aus zwei Teilen:

  1. vom Antragsteller auszufüllendes Formular
  2. vom behandelnden Arzt auszufüllender medizinischer Bericht (R20)

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