Abgedeckte Beihilfen
Der Bedarf an Unterstützung bei den grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens (AEV)
Die pflegebedürftige Person benötigt unabhängig von ihrem Alter aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung regelmäßig umfangreiche Unterstützung durch eine dritte Person – einen Angehörigen, eine Privatperson oder eine Fachkraft –, um die grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens zu bewältigen.
Diese grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens (AEV) umfassen Hilfe und Pflege in den folgenden 5 Bereichen:
- Körperpflege
- Hilfe bei der Körper- und Mundpflege, Rasur und Gesichtsenthaarung, Menstruationshygiene
- Ausscheidung
- Hilfe bei der Ausscheidung, Hilfe beim Wechseln des Stomabeutels oder Entleeren des Urinbeutels
- Ernährung
- Hilfe beim Essen und Trinken, Hilfe bei der enteralen Ernährung
- Bekleidung
- Hilfe beim An- und Ausziehen, Hilfe beim Anlegen und Abnehmen von Korrektur- und Ausgleichsmitteln
- Mobilität
- Hilfe beim Transfer, bei der Fortbewegung, beim Betreten und Verlassen der Wohnung, beim Überwinden von Höhenunterschieden
Der Hilfsbedarf muss erheblich und regelmäßig sein (mindestens 3,5 Stunden pro Woche bei den grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens, was der Einstiegsschwelle entspricht).
Er muss aller Wahrscheinlichkeit nach für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen bleiben oder irreversibel sein.
Bedarf an technischen Hilfsmitteln und Anpassungen der Wohnung
Unabhängig vom Bedarf an Unterstützung bei den grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens kann auch ein Antrag auf technische Hilfsmittel, Anpassungen der Wohnung oder des Autos gestellt werden. Dieser Bedarf muss auf eine Krankheit oder eine Behinderung zurückzuführen sein, die länger als 6 Monate andauert.
Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen: Sonderregelungen
Drei Personengruppen können eine Geldleistung, die als „Sonderregelung” bezeichnet wird, in Anspruch nehmen, ohne dass sie speziell Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigen:
- Personen mit einer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit
- Personen mit Kommunikationsschwierigkeiten aufgrund einer Hörbeeinträchtigung oder Taubheit, Dysarthrie, Aphasie und Personen, die sich einer Kehlkopfentfernung unterzogen haben
- Personen mit einer symptomatischen Form von Spina bifida.
Die Abhängigkeit von Kleinkindern (bis zum vollendeten achten Lebensjahr)
Da alle Kleinkinder die Hilfe ihrer Eltern benötigen, um die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens zu bewältigen, bestimmt die AEC den zusätzlichen Hilfsbedarf des Kindes aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters.
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